Eine Räumung nach Zwangsversteigerung ist erst zulässig, wenn der Zuschlag rechtskräftig ist und der Ersteher alle Versteigerungsbedingungen erfüllt hat. Das Meistbot ist dafür binnen 2 Monaten ab Rechtskraft bei Gericht zu erlegen. Danach übergibt das Vollstreckungsorgan die Liegenschaft. Möbel und Hausrat bleiben dabei Eigentum des Voreigentümers. Die Kosten der zwangsweisen Räumung setzt das Exekutionsgericht fest.
Zuschlag und Übergabe der Immobilie fallen in Österreich nicht zusammen. Zwischen beiden Terminen liegen meist Monate. Genau in dieser Lücke rufen uns Ersteher an, weil sie den Schlüssel wollen und keinen bekommen.
Dieser Beitrag beschreibt die Räumung nach Zwangsversteigerung aus der Sicht derjenigen, die das Objekt übernehmen: Ersteher, Banken, Rechtsanwaltskanzleien und Hausverwaltungen. Deutsche Ratgeber helfen hier nicht weiter, denn die österreichische Exekutionsordnung regelt den Ablauf anders.
Ab wann ist eine Räumung nach Zwangsversteigerung überhaupt zulässig?
Zulässig wird eine Räumung nach Zwangsversteigerung erst nach vier Stationen: Zuschlag, Rechtskraft, Erlag des Meistbots und gerichtliche Übergabe. Vorher darf niemand das Objekt betreten oder ausräumen.
Die Exekutionsordnung in geltender Fassung ist an dieser Stelle eindeutig. Die Übergabe der Liegenschaft samt dem mitversteigerten Zubehör erfolgt erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen. Zugleich wird auch das Eigentumsrecht des Erstehers erst dann im Grundbuch eingetragen.
Vollzogen wird diese Übergabe nach denselben Regeln wie eine Räumungsexekution. Das Vollstreckungsorgan entfernt Personen und bewegliche Sachen und setzt den Ersteher in den Besitz. Eine Räumung nach Zwangsversteigerung braucht deshalb keine eigene Räumungsklage, wenn der Voreigentümer nicht freiwillig auszieht.
Der Zuschlag allein reicht also nicht. Er verschafft dem Meistbietenden eine gesicherte Position, aber noch keinen Schlüssel. Wer Zuschlag und Übergabe der Immobilie verwechselt, räumt zu früh und haftet.
Was gehört bei einer Räumung nach Zwangsversteigerung dem Ersteher?
Dem Ersteher gehört die Liegenschaft samt dem Zubehör, das im Schätzungsgutachten beschrieben und im Versteigerungsedikt bezeichnet wurde. Alles übrige Bewegliche bleibt fremdes Eigentum. Das ist der wichtigste Satz dieses Beitrags.
Zubehör sind nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch jene Nebensachen, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann. Dazu zählt auch, was der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch bestimmt hat. Das Gericht lässt sie gemeinsam mit der Liegenschaft schätzen und beschreiben. Anschließend nennt das Versteigerungsedikt sie in Kurzform.
Das Inventar des Voreigentümers zählt dagegen nicht dazu. Möbel, Kleidung, Geschirr, Werkzeug und Unterlagen bleiben sein Eigentum, auch nachdem er die Liegenschaft verloren hat. Diese Trennung bestimmt jede Räumung nach Zwangsversteigerung.
Gegenstand im Objekt | Gehört nach der Übergabe | Was daraus folgt |
Grund, Boden, Gebäude, fest Verbautes | Ersteher | geht mit der Liegenschaft über |
Zubehör laut Gutachten und Edikt | Ersteher | ausdrücklich mitversteigert |
Maschinen mit Grundbuchsanmerkung für einen Dritten | Dritteigentümer | gilt nicht als Zubehör |
Möbel, Hausrat, Kleidung, Werkzeug | Voreigentümer | Verwahrung statt Entsorgung |
Persönliche Unterlagen und Datenträger | Voreigentümer | gesondert übergeben |
Sachen von Mietern, Leasing, Kommission | jeweiliger Eigentümer | vor der Räumung trennen |
Die Rechte des Erstehers reichen also weniger weit, als viele annehmen. Wir sortieren deshalb vor jeder Räumung nach Zwangsversteigerung zuerst nach Eigentum und erst danach nach Verwertbarkeit.
Welche Fristen laufen zwischen Zuschlag und Übernahme?
Zwischen Zuschlag und Übernahme vergehen typischerweise drei bis fünf Monate. Den Takt geben drei Fristen vor: acht Tage für die Zustellung, vierzehn Tage für den Rekurs und zwei Monate für den Erlag des Meistbots.
Der Zuschlag wird gleich im Versteigerungstermin mündlich verkündet. Danach stellt das Gericht den Beschluss innerhalb von acht Tagen schriftlich zu. Erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist wird er rechtskräftig.
Ab diesem Tag läuft die Zahlungsfrist. Das Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Wer nicht schon binnen vierzehn Tagen nach dem Zuschlag zahlt, verzinst den Betrag ab dem Zuschlagstag mit vier Prozent.
Station | Regel laut Exekutionsordnung | Bedeutung für die Übernahme |
Versteigerungstermin | Zuschlag wird sofort verkündet | Gefahr, Früchte und Lasten gehen über |
Schriftliche Zustellung | binnen acht Tagen | Rechtsmittelfrist beginnt |
Rechtskraft des Zuschlags | nach Ablauf der Rekursfrist | Zahlungsfrist startet |
Erlag des Meistbots | zwei Monate ab Rechtskraft | Versteigerungsbedingung |
Zinsenpflicht | wenn nicht binnen 14 Tagen erlegt | vier Prozent ab dem Zuschlagstag |
Überbot | nur unter drei Viertel des Schätzwerts | Zuschlag kann noch fallen |
Übergabe der Liegenschaft | nach Erfüllung aller Bedingungen | erst jetzt darf geräumt werden |
Wichtig ist die zweite Zeile der Tabelle. Gefahr, Nutzungen und Lasten wandern bereits mit dem Tag des Zuschlags zum Ersteher. Er trägt also Steuern, Abgaben und das Risiko, obwohl er noch nicht hinein darf. Diese Lücke prägt jede Räumung nach Zwangsversteigerung.
Darf der Ersteher die Immobilie vorher betreten oder besichtigen?
Vor dem Zuschlag ja, danach nein. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und dem Versteigerungstermin muss der Verpflichtete Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs gestatten. Auch Dritte müssen sie dulden.
Die Tage und Stunden setzt das Gericht auf Antrag fest. Anschließend steht die Besichtigungszeit in der Ediktsdatei. Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen zu diesem Termin geöffnet werden, selbst wenn ein Dritter dort wohnt. Eine vorherige Verständigung des Dritten ist Voraussetzung.
Nach dem Zuschlag endet dieses Zutrittsrecht. Bis zur gerichtlichen Übergabe bleibt der Verpflichtete im Besitz. Eigenmächtiger Zutritt, Schlosstausch oder Entsorgung führen zu Besitzstörung und Schadenersatz. Eine Räumung nach Zwangsversteigerung gibt es davor nicht.
Was passiert mit bestehenden Miet- und Nutzungsverhältnissen?
Mieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes bleiben, andere Nutzer müssen weichen. Diese Unterscheidung entscheidet, ob eine Räumung nach Zwangsversteigerung überhaupt das ganze Objekt betrifft.
Das Mietrechtsgesetz in geltender Fassung bindet Rechtsnachfolger des Vermieters ab der Übergabe an den Hauptmieter an den Vertrag, auch ohne Eintragung im Grundbuch. An Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts ist der Nachfolger dagegen nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen musste. Ein ersteigertes Gründerzeithaus wechselt daher meist samt Mietern den Eigentümer.
Außerhalb dieses Schutzes gilt die ältere Regel des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein verbüchertes Bestandrecht wird bei zwangsweiser Veräußerung wie eine Dienstbarkeit behandelt. Muss der Ersteher es nicht übernehmen, weicht der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung.
Kein eigenes Recht haben Untermieter des Voreigentümers, Prekaristen und mitwohnende Angehörige. Sie werden bei der Übergabe entfernt, weil das Vollstreckungsorgan Personen und bewegliche Sachen zu entfernen hat. Vor jeder Räumung nach Zwangsversteigerung klären wir daher mit der Kanzlei, welche Räume tatsächlich zu räumen sind.
Wie beantragt der Ersteher die Übergabe beim Gericht?
Der Ersteher stellt den Übergabeantrag beim Exekutionsgericht, sobald er alle Versteigerungsbedingungen erfüllt hat. Zuständig ist das Bezirksgericht, das das Grundbuch führt. Liegt das Objekt außerhalb dieses Sprengels, vollzieht das Bezirksgericht am Ort der Liegenschaft.
- Rechtskraft abwarten. Erst wenn kein Rekurs mehr offen ist, beginnt die Zahlungsfrist zu laufen.
- Meistbot erlegen. Der Betrag ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft bei Gericht zu hinterlegen. Übernommene Lasten mindern ihn.
- Übrige Bedingungen erfüllen. Dazu zählen etwa Grundverkehrsbewilligungen und Beträge für übernommene Dienstbarkeiten.
- Übergabe beantragen. Der Antrag verweist auf den Zuschlagsbeschluss und den Erlag. Einen zusätzlichen Exekutionstitel braucht er nicht.
- Vollzugstermin abstimmen. Das Gericht beauftragt den Gerichtsvollzieher und setzt den Räumungstermin fest.
- Beistellung zusagen. Ohne Arbeitskräfte und Beförderungsmittel des Antragstellers wird nicht vollzogen.
Solange die Übergabe noch aussteht, gibt es eine Zwischenlösung. Ab der Zuschlagserteilung kann der Ersteher eine einstweilige Verwaltung der Liegenschaft beantragen, sofern er mit dem Erlag nicht säumig ist. Damit lassen sich Mietzinse und Betriebskosten bis zur Räumung nach Zwangsversteigerung sichern.
Wie läuft die Räumung nach Zwangsversteigerung praktisch ab?
Am Vollzugstag führt das Vollstreckungsorgan, und unsere Mannschaft räumt. Die Räumung gilt überhaupt erst als begonnen, wenn der Antragsteller die nötigen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat. Diese Beistellung ist keine Formsache, sondern Vollzugsvoraussetzung.
Verschlossene Türen darf das Vollstreckungsorgan öffnen lassen. Ein Schloss wird nur getauscht, wenn der Schlüssel zum neuen Schloss jederzeit behoben werden kann. Ist weder der Verpflichtete noch eine volljährige Person aus seiner Familie anwesend, sind zwei vertrauenswürdige volljährige Zeugen beizuziehen. Räume dürfen versiegelt werden.
Bei Widerstand kann das Vollstreckungsorgan unmittelbar Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um Unterstützung ersuchen. Wir halten uns davon fern und beginnen mit der Räumung nach Zwangsversteigerung erst, wenn der Vollzug freigegeben ist.
Checkliste für den Tag der Räumung nach Zwangsversteigerung
- Halteverbotszone rechtzeitig beantragen und Tafeln mindestens 24 Stunden vorher aufstellen
- Zählerstände von Strom, Gas und Wasser vor der ersten Bewegung fotografieren
- Räume vollständig fotografieren, danach erst Möbel bewegen
- Fremdeigentum getrennt stellen und im Protokoll namentlich vermerken
- Schlüssel, Zylinder und Fernbedienungen listenmäßig übernehmen
- Übergabeprotokoll mit dem Vollstreckungsorgan gemeinsam unterschreiben
- Objekt besenrein zurücklassen und Restmengen mit Wiegescheinen belegen
Bei jeder Räumung nach Zwangsversteigerung in Wien kommt die Ladezone dazu. Die kurzfristige Halteverbotszone für Übersiedlungen beantragen Sie bei der Magistratsabteilung 46 mindestens zehn Werktage vorher. Sie kostet 37,78 Euro Verwaltungsabgabe, 21 Euro Eingabegebühr und 6 Euro je Beilage, höchstens jedoch 36 Euro; bewilligt wird sie für längstens fünf Werktage. Wenn Sie ein ganzes Haus übernehmen, planen wir die Räumung von Einfamilienhaus, Reihenhaus und Nebengebäuden in einem Zug.
Was tun mit zurückgelassenem Inventar in Keller und Dachboden?
Bei einer Räumung nach Zwangsversteigerung werden zurückgelassene Sachen zuerst übergeben, dann verwahrt und erst zuletzt verwertet. Entsorgen darf sie am Räumungstag niemand einfach. Das Inventar des Voreigentümers folgt einer eigenen Kette.
Das Vollstreckungsorgan übergibt die wegzuschaffenden beweglichen Sachen dem Verpflichteten selbst. Ist er abwesend, kommen sein Bevollmächtigter oder eine erwachsene Person aus seiner Familie in Betracht. Fehlt jede übernahmeberechtigte Person, werden die Sachen auf Kosten des Verpflichteten anderweitig in Verwahrung gebracht.
Danach verständigt das Gericht bekannte Pfandgläubiger und sonstige Anspruchsberechtigte. Verzögert der Verpflichtete die Rückforderung oder zahlt er die Verwahrungskosten nicht, darf nach vorheriger Androhung für seine Rechnung verkauft werden. Diese Androhung ist frühestens mit der Festsetzung des Räumungstermins zulässig, und der Überschuss wird für ihn gerichtlich hinterlegt.
Persönliche Unterlagen behandeln wir gesondert. Ausweise, Verträge, Fotos und Datenträger kommen in beschriftete Boxen und wandern in die Verwahrung, niemals in den Container. Verwertbare Altwaren rechnen wir über unseren Ankauf und die Bewertung gebrauchter Einrichtung ab; der angerechnete Wert mindert den Rechnungsbetrag, ersetzt ihn aber nicht.
Erst der Rest ist Abfall. Problemstoffe gehören getrennt, und die Stadt Wien betreibt dafür 13 Mistplätze. Privatpersonen geben dort einmal täglich einen Kubikmeter ab, Restmüll kostet 2 Euro je 150 Liter.
Was kostet die Räumung nach Zwangsversteigerung, und wer trägt sie?
Zahlen muss zunächst der Ersteher, tragen soll sie am Ende der Voreigentümer. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung setzt das Exekutionsgericht mit Beschluss fest und trägt dem Verpflichteten die Zahlung an den Ersteher auf. Einbringlich ist dieser Betrag allerdings nur, soweit beim Voreigentümer noch Vermögen vorhanden ist.
Deshalb ist die Frist wichtig. Der Anspruch auf Ersatz noch nicht zuerkannter Exekutionskosten erlischt, wenn die Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird; die Frist beginnt mit der Beendigung der Exekution. Wir legen die Rechnung für die Räumung nach Zwangsversteigerung deshalb sofort nach dem Vollzug, damit die Kanzlei sie fristgerecht verzeichnen kann.
Kostenblock | Grundlage | Größenordnung | Zunächst zahlt |
Übergabe der Liegenschaft | Vergütung des Vollstreckungsorgans | 25 Euro | Ersteher |
Schätzung oder Besichtigung | Vergütung des Vollstreckungsorgans | 25 Euro | Antragsteller |
Zwangsweise Räumung | 30 Euro erste Stunde, 20 Euro je weitere | nach Dauer | Ersteher |
Räumungsleistung am Objekt | Angebot nach kostenloser Besichtigung | 30 bis 50 Euro je Quadratmeter | Ersteher |
Etagen ohne funktionierenden Aufzug | Zuschlag je Etage | 150 Euro | Ersteher |
Sperrmüll über die Magistratsabteilung 48 | Tarif der Stadt Wien | 57 Euro je Kubikmeter mit Ladekran | Auftraggeber |
Unsere eigene Kalkulation folgt einer einfachen Formel. Quadratmeter mal Befüllungsgrad ergibt den Grundbetrag, also 30 Euro je Quadratmeter bei normalem Hausrat, 40 Euro bei starker und 50 Euro bei sehr starker Befüllung. Dazu kommen 150 Euro je Etage ohne funktionierenden Aufzug. Eine erste Einschätzung liefert unser Rechner für Räumungs- und Entrümpelungskosten, verbindlich wird der Preis jedoch erst nach der Besichtigung vor Ort.
Wie unterscheidet sich die Räumung nach Zwangsversteigerung von Delogierung und Insolvenz?
Der Unterschied liegt im Titel und im Auftraggeber. Bei der Räumung nach Zwangsversteigerung wirkt der rechtskräftige Zuschlag samt Erlag als Grundlage. Bei der Delogierung braucht es ein Räumungsurteil, im Insolvenzverfahren entscheidet der Insolvenzverwalter.
Merkmal | Nach Zwangsversteigerung | Delogierung aus Miete | Insolvenz des Nutzers |
Grundlage | rechtskräftiger Zuschlag plus Erlag | Räumungstitel gegen den Mieter | Freigabe durch den Verwalter |
Wer stellt den Antrag | Ersteher | Vermieter oder Hausverwaltung | Verwalter oder Vermieter |
Vorheriges Gerichtsverfahren | Versteigerungsverfahren | Räumungsklage | Insolvenzverfahren |
Wer bleibt Eigentümer der Möbel | Voreigentümer | Mieter | Masse oder Dritte |
Wer zahlt zunächst | Ersteher | betreibender Gläubiger | Masse, sonst Vermieter |
Rückholung der Kosten | Beschluss gegen den Verpflichteten | Kostenersatz im Exekutionsverfahren | Masseforderung |
Den Weg über das Urteil beschreiben wir im Beitrag zur gerichtlichen Durchsetzung der Rückstellung eines Bestandobjekts. Was gilt, wenn über den Nutzer ein Verfahren eröffnet wurde, steht im Beitrag zur Objektübergabe nach Verfahrenseröffnung. Beide Wege enden am selben Punkt, starten aber unterschiedlich.
Was sollten Ersteher vor der Versteigerung prüfen?
Prüfen Sie das Schätzungsgutachten, die Zubehörliste und die zu übernehmenden Lasten, bevor Sie bieten. Danach lässt sich nichts mehr korrigieren, denn wegen unrichtiger Angaben im Edikt oder in den mitgeteilten Akten besteht keine Gewährleistung.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt über die Ediktsdatei der österreichischen Justiz. Dort stehen Adresse, Einlagezahl, Schätzwert, Termin und die Besichtigungszeit. Die Abfrage ist kostenlos.
Aus unserer Praxis kommen fünf Punkte dazu, die im Gutachten oft zu kurz kommen:
- Zugang für einen Lastkraftwagen, Hofeinfahrt, Tordurchfahrt und Tragfähigkeit des Aufzugs
- Kellerabteile und Dachböden, die beim Schätztermin verschlossen blieben
- Nebengebäude, Garagen, Schuppen und Gartenhütten mit eigenem Füllstand
- Verdacht auf Problemstoffe wie Altöl, Farben, Batterien und alte Dämmstoffe
- Verwahrloste Objekte mit Messie-Merkmalen, die Schutzausrüstung erfordern
Die Rechte des Erstehers ändern sich durch keinen dieser Punkte, die Kosten einer Räumung nach Zwangsversteigerung sehr wohl. Deshalb besichtigen wir Objekte bereits vor dem Versteigerungstermin, wenn die Kanzlei uns einbindet, und rechnen den Räumungsaufwand in Ihr Höchstgebot ein.
Was gilt bei ersteigerten Gewerbeobjekten und Betriebsliegenschaften?
Bei Betriebsliegenschaften entscheidet die Zubehöreigenschaft der Maschinen über den Umfang. Fest verbundene Maschinen gelten grundsätzlich als Zubehör und wandern mit. Sie gelten jedoch nicht als Zubehör, wenn im Grundbuch mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers angemerkt ist, dass sie einem anderen gehören.
Diese Anmerkung verliert nach fünf Jahren ihre Wirkung. Während eines Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahrens ist der Fristablauf allerdings gehemmt. Ein Blick ins Grundbuch klärt daher vor dem Bieten, welche Anlagen tatsächlich zum Kaufgegenstand zählen.
Dritte, die ein Recht an einzelnen Gegenständen behaupten, müssen Widerspruch mit Klage geltend machen. Am Räumungstag heißt das für uns: getrennt stellen, protokollieren, nicht abtransportieren. Lager, Regale und Betriebsausstattung nehmen wir bei einer Räumung nach Zwangsversteigerung erst auf, wenn die Zuordnung schriftlich steht.
Danach folgt die Verwertung. Brauchbare Einrichtung geht in den Ankauf, Metalle in die Verwertung, Problemstoffe zum Sammelzentrum. Ein ganzes Betriebsobjekt lösen wir auf Wunsch als Firmenauflösung mit Verwertung, Entsorgung und Übergabe in einem Durchgang auf.
Fazit: Die Räumung nach Zwangsversteigerung beginnt nach dem Erlag
Drei Sätze tragen jede Räumung nach Zwangsversteigerung. Die Versteigerung erfasst die Liegenschaft samt Zubehör, nicht den Hausrat. Die Übergabe kommt erst nach Rechtskraft und Erlag des Meistbots. Die Kosten strecken Sie vor und holen sie über den Beschluss des Exekutionsgerichts zurück.
Bereiten Sie den Vollzugstermin einer Räumung nach Zwangsversteigerung früh vor, denn ohne Beistellung wird nicht geräumt. Räumung 4 You besichtigt Ihr ersteigertes Objekt kostenlos und unverbindlich, nennt Ihnen einen schriftlichen Fixpreis ohne Nachforderung und übergibt besenrein. Die Entsorgung ist inbegriffen, verwertbare Altwaren rechnen wir gegen den Preis an. Neukunden erhalten eine Gutschrift von 100 Euro nach den jeweils gültigen Aktionsbedingungen.
Rufen Sie uns unter +43 664 99 84 99 55 an, Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr und am Wochenende von 8 bis 18 Uhr. Wir arbeiten in Wien, Niederösterreich und im Burgenland und stimmen den Termin direkt mit Ihrer Kanzlei ab. Wie eine Räumung mit Fixpreis und besenreiner Übergabe abläuft, lesen Sie auf unserer Leistungsseite.
Wann darf ich als Ersteher die Wohnung betreten?
Vor der Versteigerung zum gerichtlich festgesetzten Besichtigungstermin, danach erst mit der Übergabe. Zwischen Zuschlag und Übergabe der Immobilie bleibt der Verpflichtete im Besitz. Betreten Sie das Objekt in dieser Zeit eigenmächtig, riskieren Sie eine Besitzstörungsklage. Warten Sie den Vollzugstermin ab, den das Exekutionsgericht nach Ihrem Antrag festsetzt.
Gehören mir die Möbel des Voreigentümers?
Nein, die Versteigerung erfasst die Liegenschaft und das ausgewiesene Zubehör, nicht den Hausrat. Das Inventar des Voreigentümers bleibt sein Eigentum, auch wenn er es zurücklässt, und eine Räumung nach Zwangsversteigerung ändert daran nichts. Es wird ihm übergeben oder auf seine Kosten verwahrt. Verkauft werden darf es erst nach Androhung und auf Verfügung des Exekutionsgerichts.
Muss ich einen bestehenden Mieter übernehmen?
Meistens ja, denn im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sind Rechtsnachfolger des Vermieters an den Hauptmietvertrag gebunden, sobald der Mietgegenstand übergeben wurde. Eine Eintragung im Grundbuch ist dafür nicht nötig. Ungewöhnliche Nebenabreden binden Sie nur, wenn Sie sie kannten oder kennen mussten. Lassen Sie Verträge vor dem Bieten prüfen.
Was kostet der gerichtliche Übergabeantrag?
Die Vergütung des Vollstreckungsorgans für die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher beträgt 25 Euro. Kommt eine zwangsweise Räumung dazu, sind es 30 Euro für die erste und 20 Euro für jede weitere begonnene Stunde. Hinzu kommen Ihr Anwaltshonorar und eine allfällige Gerichtsgebühr, die Ihre Kanzlei im Einzelfall abklärt. Den größten Posten bildet die Beistellung.
Wer räumt bei einer Räumung nach Zwangsversteigerung, wenn der Voreigentümer nicht auszieht?
Das Vollstreckungsorgan entfernt Personen und bewegliche Sachen, die praktische Arbeit erledigt Ihr Räumungsunternehmen. Vollzogen wird nur, wenn Sie die erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellen. Den Termin dafür setzt das Exekutionsgericht fest. Wir kommen mit Mannschaft und Fahrzeugen und übergeben das Objekt anschließend besenrein.
Was mache ich mit persönlichen Unterlagen im Objekt?
Sammeln, beschriften, verwahren. Ausweise, Verträge, Kontoauszüge, Fotos und Datenträger gehören zum Inventar des Voreigentümers und dürfen nicht vernichtet werden. Wir packen sie getrennt in beschriftete Boxen und vermerken sie im Übergabeprotokoll. Die Verwahrung erfolgt auf Kosten des Verpflichteten, bis er die Sachen zurückfordert.
Wie schnell muss ich das Meistbot erlegen?
Binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung. Zahlen Sie nicht schon innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zuschlag, verzinsen Sie das Meistbot ab dem Zuschlagstag mit vier Prozent. Bei Säumnis droht die Wiederversteigerung auf Ihre Kosten und Gefahr. Erst nach dem Erlag beantragen Sie die Übergabe.
Über diesen Beitrag und unsere Quellen
Dieser Beitrag stammt vom Team von Räumung 4 You. Wir räumen seit Jahren Ordinationen, Gewerbeobjekte und Wohnimmobilien in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. Die beschriebenen Abläufe, Zeitangaben und Beispiele stammen aus eigenen Aufträgen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; die Angaben geben den Stand vom September 2026 wieder. Fristen, Zuständigkeiten und die Behandlung einzelner Bestandverhältnisse gehören im Einzelfall anwaltlich geprüft.
Quellen
- oesterreich.gv.at
- Stadt Wien
- Ediktsdatei der österreichischen Justiz
Gesetzesstellen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
- Mietrechtsgesetz
- Exekutionsordnung




