Firma: Räumung 4 You
Inhaber: Milos Nikolic
Anschrift: Hausfeldstraße 199, 1220 Wien
Rechtsform: Einzelunternehmer
GISA-Zahl: 36863792
Gerichtsstand: Wien (BG Donaustadt)
2.2. Besichtigungsvorbehalt: Eine Besichtigung des Räumungsobjektes ist Voraussetzung für einen verbindlichen Festpreis. Erfolgt der Vertragsabschluss ohne vorherige Besichtigung (z.B. basierend auf Angaben, Fotos oder Videos des Kunden via E-Mail/WhatsApp), gilt der genannte Preis nur unter dem Vorbehalt, dass die tatsächlichen Gegebenheiten (Menge, Art des Mülls, Zugangsweg, Stockwerk, Gefahrenstoffe) den Angaben entsprechen. Erhebliche Abweichungen berechtigen den Auftragnehmer zur Preisanpassung gemäß dem tatsächlichen Aufwand oder – bei Unzumutbarkeit – zum Rücktritt vom Vertrag.
2.3. Der Vertrag kommt zustande durch:
2.4. Kostenvoranschläge: Kostenvoranschläge sind gemäß § 5 KSchG für Verbraucher nur dann entgeltlich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Im Regelfall erstellt der Auftragnehmer Kostenvoranschläge kostenlos. Die Richtigkeit des Kostenvoranschlags wird nicht gewährleistet, es sei denn, es wird ein verbindlicher Pauschalpreis vereinbart.
3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur fachgerechten Räumung und Entsorgung der im Vertrag spezifizierten Gegenstände. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst die Leistung die besenreine Räumung.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer heranzuziehen. Die vertraglichen Pflichten und die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden bleiben hiervon unberührt.
3.3. Eigentumsübergang und Dereliktion:
Mit der physischen Übergabe bzw. dem Entfernen der Gegenstände aus den Räumlichkeiten des Kunden gehen diese in den Besitz und das Eigentum des Auftragnehmers über. Der Auftragnehmer entscheidet allein über die Art der Verwertung oder Entsorgung. Der Kunde erklärt mit der Übergabe konkludent die Eigentumsaufgabe (Dereliktion) an allen nicht explizit ausgenommenen Gegenständen.
Ausnahme: Persönliche Dokumente (Urkunden, Ausweise), Fotos oder offensichtlich irrtümlich zurückgelassene Wertsachen von erheblichem Wert, die nicht Teil einer Wertanrechnungsvereinbarung sind, werden dem Kunden nach Möglichkeit ausgehändigt. Eine explizite Prüf- oder Sortierpflicht des Auftragnehmers besteht hierfür jedoch nicht.
3.4. Gefahrenstoffe und Problemabfälle:
Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Vertragsabschluss über verborgene Gefahrenstoffe (z.B. Asbest, Chemikalien, Farben, Lacke, Munition, medizinische Abfälle) zu informieren.
Sollten im Zuge der Räumung Undichtheiten, Beschädigungen oder Gefahrenpotenziale festgestellt werden (z. B. Gasgeruch, tropfende Leitungen, lockere Anschlüsse etc.), sind wir berechtigt, die Arbeiten sofort zu unterbrechen und den Auftraggeber zur Behebung durch ein Fachunternehmen aufzufordern.
Für Schäden, die durch nicht fachgerecht gesicherte oder demontierte Anschlüsse entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Der Auftraggeber bestätigt, über diese Regelung informiert worden zu sein.
4.1. Rechtsmacht: Der Kunde garantiert, dass er uneingeschränkter Eigentümer der zu räumenden Gegenstände ist oder über eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers verfügt (z.B. als Verlassenschaftskurator, Mieter mit Räumungsrecht, Hausverwaltung). Der Kunde hält den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter (z.B. Vermieter, Miterben, Eigentümer von Leihgaben) vollumfänglich schad- und klaglos.
4.2. Zugang: Der Kunde hat für eine ungehinderte Zufahrts- und Lademöglichkeit zu sorgen (z.B. Reservierung einer Ladezone, Schlüssel für Schranken/Poller, Aufzugsnutzung). Etwaige Strafmandate wegen fehlender Halteverbotszonen oder Verzögerungskosten (Wartezeiten des Personals) durch fehlenden Zugang trägt der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft.
4.3. Kennzeichnung: Der Kunde hat wertvolle Gegenstände, die nicht geräumt werden sollen, vor Beginn der Arbeiten deutlich zu kennzeichnen oder in einen separaten Raum zu verbringen.
5.1. Alle genannten Preise verstehen sich in Euro.
5.2. Wertanrechnung (Ankauf von Altwaren):
Werden im Rahmen der Räumung Gegenstände (z.B. Antiquitäten, Altwaren) vom Auftragnehmer angekauft, wird der vereinbarte Ankaufswert im Angebot als Gutschrift ausgewiesen und vom Rechnungsbetrag der Dienstleistung abgezogen.
5.3. Die Zahlung ist, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Leistungserbringung und Rechnungslegung fällig. Akzeptierte Zahlungsmittel sind Barzahlung oder Sofortüberweisung (Echtzeitüberweisung).
5.4. Anzahlung: Bei jedem Auftrag ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des vereinbarten Gesamtbetrages spätestens eine Woche vor Beginn der Räumung fällig. Die Anzahlung ist Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten. Der Restbetrag ist nach Fertigstellung der Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu überweisen.
5.5. Verzug: Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Für Verbraucher gilt § 1000 Abs 1 ABGB (4 % p.a.), für Unternehmer § 456 UGB (9,2 % über dem Basiszinssatz). Mahnspesen werden pauschal mit € 10,00 pro Mahnung verrechnet, soweit diese im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs 2 ABGB).
6.3. Vorzeitiges Erlöschen des Rücktrittsrechts:
Wünscht der Kunde, dass der Auftragnehmer noch vor Ablauf der 14-tägigen Frist mit der Dienstleistung beginnt, so muss er dies ausdrücklich verlangen.
Bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung verliert der Kunde sein Rücktrittsrecht, wenn:
6.4. Wertersatz: Tritt der Kunde von einem Vertrag zurück, bei dem er den Beginn der Arbeiten während der Frist verlangt hat, und hat der Auftragnehmer bereits teilweise geleistet, so hat der Kunde einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang entspricht (§ 16 FAGG).
7.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag vor Beginn der Arbeiten zu stornieren. In diesem Fall behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Stornogebühr zu erheben, deren Höhe vom Zeitpunkt der Stornierung abhängt. Außerhalb des gesetzlichen Rücktrittsrechts (FAGG) ist ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag (Storno) nur gegen Zahlung einer Stornogebühr (Reugeld) möglich. Diese wird zur Abdeckung des Dispositionsaufwandes und entgangenen Gewinns wie folgt gestaffelt vereinbart:
8.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2. Gegenüber Unternehmern (B2B): Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Unternehmer hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen nach Leistungserbringung, schriftlich zu rügen (§ 377 UGB analog), andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
8.3. Gegenüber Verbrauchern (B2C): Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Hauptleistungspflichten handelt und keine Personenschäden betroffen sind.
8.4. Meldepflicht: Schäden an Böden, Wänden oder im allgemeinen Teil des Hauses (Stiegenhaus, Aufzug), die durch die Räumungstätigkeit entstehen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Schäden sind möglichst bei der Abnahme im Übergabeprotokoll zu vermerken, um die Beweissicherung zu ermöglichen.
8.5. Verpackungshaftung: Für den Inhalt von Kartons, Säcken oder Behältern, die vom Kunden selbst gepackt wurden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Bruchschäden, es sei denn, der Schaden ist nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beim Transport entstanden (z.B. Fallenlassen).
10.2. Für Unternehmer: Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers (Wien Donaustadt bzw. Wien) vereinbart.
10.3. Für Verbraucher: Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so ist für eine Klage gegen ihn nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt (§ 14 KSchG).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.