Pflegeheim: Haus verkaufen müssen Sie in Österreich nicht. Seit 1. Jänner 2018 darf die Sozialhilfe für die Pflegekosten im Heim nicht auf Vermögen wie Haus oder Eigentumswohnung zugreifen, auch nicht bei Angehörigen, Erben und Geschenknehmern. Herangezogen werden aber bis zu 80 Prozent der Pension, bis zu 80 Prozent des Pflegegeldes sowie Mieten und, je nach Bundesland, Zinsen. Ob das Haus bleibt, vermietet oder verkauft wird, entscheiden Eigentümer oder ihre Vertretung. Stand: November 2026.
Der Heimplatz ist zugesagt, die Mutter oder der Vater lebt bald im Pflegeheim. Haus verkaufen, vermieten oder behalten: Vor dieser Frage stehen dann viele Familien, oft mit der Sorge, das Amt greife auf das Haus zu.
Wir zeigen, was in Österreich gilt, was statt des Hauses zählt und wer in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland zuständig ist. Danach vergleichen wir die drei Wege und sagen jeweils, was mit dem Hausrat passiert und wann sich Hilfe bei der Haushaltsauflösung lohnt.
Pflegeheim: Haus verkaufen, ist das in Österreich Pflicht?
Nein. In Österreich ist es seit 1. Jänner 2018 verboten, im Rahmen der Sozialhilfe auf das Vermögen von Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen zuzugreifen, um Pflegekosten zu decken (§ 330a ASVG). Das Verbot schützt außerdem Angehörige, Erben und Geschenknehmer.
Der Pflegeregress in Österreich ist damit in allen Bundesländern abgeschafft. Das Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist eine Verfassungsbestimmung, widersprechende Landesgesetze traten mit diesem Tag außer Kraft, und laufende Verfahren mussten eingestellt werden. In Wien lässt der Fonds Soziales Wien laut eigener Angabe eingetragene Pfandrechte im Grundbuch löschen.
Geschützt ist Vermögen unabhängig von seiner Höhe, also Haus, Eigentumswohnung, Grundstück, Bargeld und Sparbuch. Das Verbot betrifft allerdings nur die Sozialhilfe, eine Bank mit Pfandrecht erfasst es nicht.
Zudem nennt das Gesetz ausdrücklich stationäre Pflegeeinrichtungen, für mobile Dienste und die 24-Stunden-Betreuung gilt es daher nicht. Beim betreuten Wohnen kommt es auf das Land an. Der Fonds Soziales Wien verlangt für das von ihm geförderte betreute Wohnen ebenfalls keinen Beitrag aus Vermögen, in Niederösterreich und im Burgenland fragen Sie die Pflegehotline. Für das Heim lautet die Antwort auf „Pflegeheim, Haus verkaufen?“ also Nein.
Was zählt statt des Hauses: Pension, Pflegegeld und Erträge?
Statt des Vermögens zählt das Einkommen: Pension, Pflegegeld und laufende Erträge wie Mieten oder Zinsen. Reicht es nicht für die Heimkosten, übernimmt in der Regel die Sozialhilfe den Rest, in Wien der Fonds Soziales Wien.
Bei einem Heimplatz auf Kosten der Sozialhilfe gehen höchstens 80 Prozent der Pension an den Kostenträger (§ 324 ASVG). Ist die Person im Heim gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, etwa gegenüber dem Ehepartner, sind es höchstens 50 Prozent, für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten je 10 Prozent weniger.
Laut der Übersicht des Sozialministeriums zu den Heimkosten bleiben der Person 20 Prozent der Pension. Die 13. und 14. Pension behält sie laut den Landesstellen in allen drei Ländern zur Gänze. Mehr als die tatsächlichen Heimkosten zahlt dabei niemand.
Vom Pflegegeld gehen höchstens 80 Prozent an den Kostenträger (§ 13 BPGG). Als Taschengeld bleiben 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3, das sind 2026 monatlich 59,26 Euro.
Wer das Haus vermieten oder verkaufen will, sollte wissen, dass auch Erträge als Einkommen zählen. Mieten nennen alle drei Länder, Zinsen und andere Kapitalerträge nennen Wien und Niederösterreich ausdrücklich.
Heimkosten sind außerdem etwas anderes als Räumungskosten. Wer die Räumungskosten beim Heimeinzug trägt, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Welche Regeln gelten in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland?
Die Grenzen für Pension und Pflegegeld gelten bundesweit. Was für weitere Einkünfte und für Partner gilt, regelt dagegen jedes Bundesland selbst.
| Wien | Niederösterreich | Burgenland | |
|---|---|---|---|
| Zuständige Stelle | Fonds Soziales Wien, 01/24 5 24, täglich 8 bis 20 Uhr | Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat am Hauptwohnsitz, Pflege-Hotline 02742/9005-9095, Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr | Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, Pflegehotline des Landes 0509441111 |
| Einkommen | höchstens 80 Prozent des Nettoeinkommens | Pension höchstens 80 Prozent, bei Unterhaltspflicht 50 Prozent | 80 Prozent der Pension |
| Mieten und Zinsen | Mieten zählen zum Nettoeinkommen, Kapitalerträge grundsätzlich auch | zählen laut Land als Einkommen, die Höhe legt die Behörde fest | Mieten, Versicherungsleistungen und Leibrenten können in voller Höhe zählen, Zinsen nicht eigens genannt |
| 13. und 14. Pension | bleiben zur Gänze | bleiben | bleiben |
| Ehe- oder eingetragener Partner | Einkommen fließt ein, Partner behält in der Regel zumindest den Mindeststandard | vom Kostenersatz ausgenommen | Beitrag aus Einkommen über dem Höchstsatz möglich |
| Kinder | gesetzlich ausgenommen | gesetzlich ausgenommen | im stationären Bereich ausgenommen |
| Unterlagen (Auszug) | Einkommensnachweise, Pflegegeldbescheid | Einkommensnachweise samt Mietverträgen und Zinsen, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Pflegegeldnachweis, ärztlicher Bericht, Vollmachten | Kontoinformationen der letzten sechs Monate, Einkommensnachweise, bei Paaren beider Partner, Pflegegeldbescheid, Vertretungsnachweise |
| Vermögen | kein Zugriff | kein Zugriff | kein Zugriff |
Wer das Haus vermieten oder verkaufen möchte, sollte die Zeile zu Mieten und Zinsen genau lesen. Auch wenn Niederösterreich und das Burgenland Kontoauszüge verlangen, darf die Sozialhilfe das Guthaben selbst nicht heranziehen. Für einen Platz auf Kosten der Sozialhilfe setzen Niederösterreich und das Burgenland in der Regel Pflegegeldstufe 4 voraus.
Die verbindliche Berechnung erklären die Berechnungsrichtlinie des Fonds Soziales Wien, der Aufnahmeantrag des Landes Niederösterreich und die Sozialhilfe-Seite des Landes Burgenland für Heimkosten. Lassen Sie sich den Kostenbeitrag schriftlich geben, bevor Sie die Frage „Haus behalten oder verkaufen?“ beantworten.
Pflegeheim: Haus verkaufen, wenn der Ehepartner noch darin wohnt?
Nein, der Ehepartner kann im Haus bleiben, und sein Vermögen ist ebenso geschützt wie das der Person im Heim. Die Sorge „Pflegeheim, Haus verkaufen, und wo wohne ich dann?“ müssen Sie also nicht haben.
Schuldet die Person im Heim ihrem Partner Unterhalt, gehen höchstens 50 Prozent der Pension an den Kostenträger. Bliebe dem Partner samt eigenem Einkommen weniger als der Richtsatz der Ausgleichszulage, sinkt der Anteil weiter.
In Wien bezieht der Fonds Soziales Wien das Einkommen des Ehe- oder eingetragenen Partners ein, ihm bleibt aber in der Regel zumindest der Mindeststandard nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Wohnt der Partner im eigenen Haus weiter, berücksichtigt der Fonds Kosten wie Wasser, Kanal, Grundsteuer, Müllabfuhr, Rauchfangkehrer und Gebäudeversicherung, abzüglich eines Selbstbehalts. Heizung, Strom und Kreditraten zählen nicht, außer Kredite für Umbauten wegen der Pflege.
Niederösterreich nimmt Ehepartner im Sozialhilfegesetz vom Kostenersatz aus, der Aufnahmeantrag fragt ihr Einkommen aber ab. Wie es einfließt, sagt Ihnen die Bezirkshauptmannschaft. Im Burgenland kann ein unterhaltspflichtiger Partner aus Einkommen über dem gesetzlichen Höchstsatz beitragen müssen, bei besonderer sozialer Härte kann das entfallen.
Gehört das Haus beiden Ehepartnern je zur Hälfte, kann niemand das ganze Haus ohne die Unterschrift des Partners verkaufen. Kann der Partner im Heim nicht mehr selbst entscheiden, braucht es für seine Hälfte eine Vertretung. Beim Hausrat genügt es meist, die Räume freizumachen, die niemand mehr braucht, etwa mit einer Entrümpelung von Dachboden, Keller oder einem Zimmer.
Wer entscheidet über das Haus, wenn der Eigentümer im Heim lebt?
Über das Haus entscheidet, wer im Grundbuch steht, solange er selbst entscheiden kann. Kinder dürfen ohne Vollmacht oder Vertretung nichts unterschreiben, auch wenn sie das Haus später erben.
Kann die Person nicht mehr selbst entscheiden, unterschreibt eine bevollmächtigte Person, wenn die Vorsorgevollmacht den Verkauf von Liegenschaften ausdrücklich abdeckt. Wirksam ist sie erst, wenn der Vorsorgefall im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.
Eine Erwachsenenvertretung braucht für den Verkauf dagegen die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Das Gericht genehmigt nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil der vertretenen Person, planen Sie dafür Zeit ein. Die Unterschiede zeigt unser Vergleich der vier Vertretungsformen beim Heimeinzug, auch für die Mietwohnung.
Wir raten, nichts zu überstürzen. Diese Reihenfolge empfehlen wir:
- Grundbuchauszug holen. Sie bekommen ihn beim Bezirksgericht oder online über JustizOnline. Achten Sie auf Wohnrecht, Pfandrecht und ein Veräußerungsverbot zugunsten von Ehepartner, Eltern oder Kindern, das gegen jeden Käufer wirkt. Ein altes Pfandrecht der Sozialhilfe lassen Sie löschen.
- Vertretung klären. Entscheidet die Person selbst, oder wer vertritt sie mit welcher Befugnis?
- Antrag stellen. Legen Sie die Unterlagen aus der Ländertabelle bei. In Niederösterreich gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn Sie einen angebotenen Wunsch-Heimplatz nicht annehmen.
- Kostenbeitrag schriftlich berechnen lassen. Fragen Sie, was sich ändert, wenn Sie das Haus vermieten oder verkaufen. Sind Sie nicht einverstanden, beantragen Sie in Wien bei der MA 40 einen Bescheid, in Niederösterreich erheben Sie Beschwerde gegen den Bescheid.
- Laufende Hauskosten und Kredit auflisten. Legen Sie fest, wer Betriebskosten, Versicherung, Heizung und Raten bezahlt. In Wien verrechnet der Fonds die ersten Monate oft gesammelt im Nachhinein.
- In der Familie entscheiden. Haus behalten oder verkaufen? Eine Frist der Sozialhilfe gibt es nicht, steuerlich kann der Zeitpunkt eines Verkaufs aber zählen.
- Erst dann den Hausrat angehen. Zuerst verteilen Sie Persönliches und Erbstücke, danach kommt der Rest.
Haus behalten oder verkaufen: Welche drei Wege gibt es?
Es gibt drei Wege: das Haus behalten und vorerst leer stehen lassen, es vermieten oder es verkaufen. Vorgeschrieben ist keiner davon, auch nicht beim Umzug ins Pflegeheim. Haus verkaufen, vermieten oder behalten richtet sich nach der Chance auf Rückkehr, der Familie, den laufenden Kosten und einem offenen Kredit.
| Behalten (leer) | Vermieten | Verkaufen | |
|---|---|---|---|
| Folge für den Kostenbeitrag | keine, das Haus bleibt geschütztes Vermögen | Miete zählt als Einkommen | Erlös bleibt geschützt, Zinsen daraus können zählen |
| Laufender Aufwand | Betriebskosten, Versicherung, Heizung, Kontrolle, Kreditraten | Mietvertrag, Instandhaltung, Verwaltung | einmalig Verkauf und Übergabe |
| Hausrat | kann bleiben | meist leer übergeben | leer oder nach Vereinbarung mit dem Käufer |
| Passt eher, wenn | Rückkehr möglich, Partner bleibt, Familie will das Haus später nutzen | Haus soll in der Familie bleiben, jemand übernimmt die Verwaltung | keine Rückkehr, niemand nutzt das Haus, Kosten oder Kredit belasten |
Drucken Sie den Entscheidungs-Check aus. Gehen Sie ihn gemeinsam durch:
- Ist eine Rückkehr nach Hause ärztlich realistisch?
- Wohnt der Ehepartner weiter im Haus, und wem gehört welcher Anteil?
- Deckt eine Vorsorgevollmacht den Verkauf, und ist der Vorsorgefall eingetragen?
- Liegt der Kostenbeitrag schriftlich vor, auch mit Mieten und Zinsen?
- Läuft ein Kredit oder eine Wohnbauförderung mit Bedingungen zum Hauptwohnsitz?
- Hat eine Steuerberatung geprüft, ob ein späterer Verkauf steuerfrei bleibt?
- Sind sich alle Geschwister über den Weg einig?
Den Hausrat schaffen Sie selbst, wenn das Haus bleibt und Sie nur Verderbliches und Persönliches ordnen. Unterstützung lohnt sich, wenn ein Übergabetermin an Mieter oder Käufer feststeht, Keller, Dachboden oder Nebengebäude voll sind oder die Familie weit weg wohnt. Wie eine Auflösung des gesamten Haushalts abläuft, beschreiben wir auf der Leistungsseite.
Was bedeutet es, das Haus vorerst leer stehen zu lassen?
Behalten heißt: Das Haus bleibt Eigentum, verursacht aber weiter Kosten und braucht Aufsicht. Für Familien, die bei der Frage „Haus behalten oder verkaufen?“ noch unsicher sind, ist das eine Lösung auf Zeit.
Laufend fallen Betriebskosten, Grundsteuer, Gebäude- und Haushaltsversicherung, Heizung, Instandhaltung und allenfalls Kreditraten an. Bezahlen lässt sich das aus dem Ersparten der Person im Heim, das unangetastet bleibt. Wohnkosten berücksichtigt der Fonds Soziales Wien nur, wenn der Heimaufenthalt vorübergehend ist oder der Partner weiter im Haus wohnt.
Informieren Sie Gebäude- und Haushaltsversicherung schriftlich über den Leerstand und prüfen Sie die Polizzen. Sichern Sie die Wasserleitungen vor dem Winter gegen Frost. Regelmäßig sollte jemand lüften und die Post holen.
Der Hausrat kann bleiben, nur Lebensmittel, Medikamente und Problemstoffe wie Farbreste gehören hinaus. Einzelne Möbel oder Geräte holt in Wien die MA 48 gegen Entgelt ab, oder Sie bringen sie auf einen der 13 Mistplätze. Privatpersonen geben dort einmal täglich bis zu einen Kubikmeter ab.
In Niederösterreich und im Burgenland nennt Ihnen der regionale Abfallverband oder die Gemeinde die nächste Sammelstelle. Elektro-Altgeräte nimmt der Händler in der Regel zurück, wenn Sie ein gleichwertiges Neugerät kaufen. Einzelstücke nehmen wir nur im Zuge einer Räumung mit. Übernehmen wir ausnahmsweise doch einen Einzeltransport, kostet er ab 150 Euro.
Haus vermieten oder verkaufen: Was bleibt von der Miete, wenn der Eigentümer im Pflegeheim lebt?
Mieteinnahmen sind Einkommen und fließen damit in den Kostenbeitrag ein, ein Verkaufserlös dagegen ist geschütztes Vermögen. Wer das Haus vermieten oder verkaufen will, sollte diesen Unterschied kennen, bevor er Angebote einholt.
In Wien zählen Miet- und Pachteinnahmen zum Nettoeinkommen, von dem insgesamt höchstens 80 Prozent in den Kostenbeitrag gehen. Im Burgenland können laut Land Mieteinnahmen in voller Höhe für die Heimkosten herangezogen werden. In Niederösterreich sind Erträge aus Vermögen wie Zinsen und Mieteinnahmen laut Land als Einkommen einzusetzen. Wie viel davon zählt, legt die Bezirkshauptmannschaft fest.
Melden Sie neue Mieteinnahmen sofort, denn späte Meldungen können laut Fonds Soziales Wien zu hohen Nachverrechnungen führen. Steuerliche Folgen der Vermietung klären Sie vorab mit einer Steuerberatung.
Ein Einfamilienhaus fällt als Gebäude mit höchstens zwei selbständigen Wohnungen nicht unter das Mietrechtsgesetz, eine Eigentumswohnung dagegen meist zumindest teilweise. Unterschreibt eine Erwachsenenvertretung den Mietvertrag, klären Sie vorab beim Pflegschaftsgericht, ob sie dafür eine Genehmigung braucht.
Läuft noch ein Kredit oder eine Wohnbauförderung mit Bedingungen zum Hauptwohnsitz, klären Sie die Vermietung vorher mit Bank oder Land. Der persönliche Hausrat kommt vor einer Vermietung in der Regel aus dem Haus, außer Sie vermieten bewusst möbliert. Für eine Hausräumung in Wien und Umgebung nennt Ihnen Räumung 4 You nach einer kostenlosen Besichtigung einen Fixpreis und übergibt das Haus besenrein.
Pflegeheim: Haus verkaufen, wann ist es trotzdem sinnvoll?
Sinnvoll ist ein Verkauf, wenn keine Rückkehr zu erwarten ist, niemand aus der Familie das Haus nutzen will und die laufenden Kosten belasten. Kein Grund ist dagegen die Gleichung „Pflegeheim, Haus verkaufen, Heimkosten zahlen“, denn so funktioniert das in Österreich nicht.
Ein echter Grund kann ein laufender Kredit sein, denn die Bank ist vom Verbot des Pflegeregresses nicht erfasst. In Wien mindern Schulden und Exekutionen den Kostenbeitrag nicht, die Raten zahlt die Person also aus dem, was ihr bleibt. Weitere Gründe bei der Frage „Haus behalten oder verkaufen?“ sind großer Sanierungsbedarf oder ein selbst bezahlter Heimplatz.
Der Erlös ist Vermögen und bleibt geschützt, Zinsen und andere Erträge daraus können aber als Einkommen zählen. Fragen Sie deshalb vor dem Verkauf bei der zuständigen Stelle, wie sie Erträge anrechnet.
Ob der Verkauf steuerfrei bleibt, hängt auch davon ab, wann die Person ausgezogen ist. Wie lange nach dem Auszug die Befreiung für den Hauptwohnsitz noch greift, erklären wir im Beitrag zum Verkleinern im Alter. Lassen Sie das vorab steuerlich prüfen.
Beim Hausrat klären Sie zuerst, ob das Haus leer oder möbliert an den Käufer geht. Soll es leer übergeben werden, können Sie den Haushalt vollständig auflösen lassen. Räumung 4 You rechnet verwertbare Gegenstände dabei als Preisminderung auf den Fixpreis an.
Bei der Besichtigung klären wir zuerst, für wen der Auftrag läuft, und Dokumente legen wir beim Räumen beiseite. Eine erste Größenordnung liefert Ihnen unser unverbindlicher Online-Rechner für Räumungskosten.
Warum lesen Sie oft, dass man fürs Pflegeheim das Haus verkaufen muss?
Weil sich die Rechtslage von früher hält. Bis Ende 2017 durfte die Sozialhilfe für Heimkosten auf Vermögen zugreifen, seit 1. Jänner 2018 ist das in Österreich verboten.
Maßgeblich ist in Österreich das Verbot des Pflegeregresses im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
| Was Sie oft lesen | Woher es stammt | Was in Österreich gilt |
|---|---|---|
| „Fürs Pflegeheim Haus verkaufen, das verlangt das Amt.“ | Rechtslage vor 2018 | Zugriff auf das Vermögen für Heimkosten seit 1. Jänner 2018 verboten, unabhängig von seiner Höhe |
| „Die Kinder zahlen für die Eltern.“ | verbreiteter Irrtum | Wien, Niederösterreich und das Burgenland nehmen Kinder gesetzlich aus |
| „Geschenke an die Kinder werden für die Heimkosten zurückgeholt.“ | verbreiteter Irrtum | Das Zugriffsverbot schützt auch Geschenknehmer |
| „Die Erben zahlen die Heimkosten später zurück.“ | Rechtslage vor 2018, fehlerhafte Ratgeber | Kein Zugriff auf ihr Vermögen, offene Beiträge aus Einkommen und Pflegegeld meldet der Fonds Soziales Wien aber in der Verlassenschaft an |
| „Der Pflegeregress in Österreich kommt 2026 zurück.“ | Debatte im Herbst 2026 | Das Verbot steht unverändert im Gesetz, beraten wurde über Zinsen und Sonderzahlungen, beschlossen ist nichts |
Fazit: Pflegeheim, Haus verkaufen nur, wenn es Ihrer Familie nützt
Wer beim Stichwort Pflegeheim „Haus verkaufen“ denkt, kann in Österreich durchatmen: Einen Zwang zum Verkauf gibt es nicht. Klären Sie zuerst Vertretung und Kostenbeitrag, rechnen Sie die Hauskosten samt Kredit durch und entscheiden Sie dann in Ruhe, ob Sie das Haus behalten oder verkaufen.
Den Hausrat gehen Sie erst an, wenn der Weg feststeht. Als Betrieb für Räumungen und Entrümpelungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland sieht sich Räumung 4 You das Haus kostenlos und unverbindlich an und nennt Ihnen danach einen Fixpreis. Sie erreichen uns unter +43 664 99 84 99 55.
Kann mich die Behörde zwingen, mein Haus zu verkaufen?
Nein. Für die Heimkosten darf weder der Fonds Soziales Wien noch eine Bezirkshauptmannschaft auf Ihr Haus zugreifen. Seit 1. Jänner 2018 ist der Pflegeregress in Österreich abgeschafft, auch ein Pfandrecht der Sozialhilfe scheidet damit aus. Den Kostenbeitrag aus Pension, Pflegegeld und Erträgen zahlen Sie aber weiterhin.
Was passiert mit dem Eigentum, wenn man ins Pflegeheim muss?
Das Eigentum bleibt bei der Person, die ins Pflegeheim zieht. Haus verkaufen, vermieten oder behalten: Das entscheidet sie selbst oder ihre Vertretung. Die laufenden Kosten wie Betriebskosten und Versicherung fallen weiter an. Mieteinnahmen zählen als Einkommen, das Haus selbst bleibt als Vermögen geschützt.
Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
Nein. Wien, Niederösterreich und das Burgenland nehmen Kinder in ihren Sozialhilfegesetzen ausdrücklich vom Kostenersatz aus. Das Vermögen der Kinder ist ohnehin geschützt, weil das Zugriffsverbot auch Angehörige erfasst. Für Ehe- und eingetragene Partner gelten dagegen eigene Regeln, die je nach Bundesland verschieden sind.
Pflegeheim: Haus verkaufen, wenn noch ein Kredit läuft?
Nicht automatisch. Der Pflegeregress in Österreich ist abgeschafft, das schützt aber nur vor der Sozialhilfe, nicht vor der Bank. In Wien mindern Schulden den Kostenbeitrag nicht, die Raten zahlt die Person aus dem, was ihr bleibt. Reicht das nicht, sprechen Sie früh mit der Bank, dann kann ein Verkauf sinnvoll sein.
Wird der Pflegeregress in Österreich wieder eingeführt?
Mit Stand 1. November 2026 gibt es dafür keinen Beschluss. Das Verbot steht unverändert als Verfassungsbestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, eine Änderung bräuchte eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat. Im Herbst 2026 berieten Sozialministerin und Länder über einheitliche Regeln für Zinsen und Sonderzahlungen, entschieden ist nichts.
Pflegeheim: Haus verkaufen oder überschreiben, bevor man einzieht?
Nötig ist beides nicht, weil die Sozialhilfe für die Heimkosten nicht auf Vermögen zugreift. Ein Überschreiben an die Kinder hat eigene Folgen, etwa bei Steuern, Pflichtteil und Wohnrecht, dazu berät Sie ein Notariat. Klären Sie zuerst den Kostenbeitrag und erst dann, ob Sie das Haus vermieten oder verkaufen.
Über diesen Beitrag und unsere Quellen
Dieser Beitrag stammt vom Team von Räumung 4 You. Wir räumen Häuser und Wohnungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. Die Rechtsangaben beruhen auf den unten verlinkten Gesetzestexten und Behördenseiten, Stand November 2026.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand November 2026 wieder und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall. Den Kostenbeitrag berechnet die zuständige Stelle.
Quellen (abgerufen im Oktober und November 2026)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (§§ 324, 330a, 707a)
- Bundespflegegeldgesetz (§ 13)
- Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 44)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (§§ 167, 223, 245, 258, 364c, 828, 1008)
- Grundbuchsgesetz 1955 (§ 7)
- Mietrechtsgesetz (§ 1)
- Elektroaltgeräteverordnung (§ 5)
- Wiener Sozialhilfegesetz (§ 29)
- NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (§ 39)
- Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 (§§ 7, 8)
- Sozialministerium: Entfall des Pflegeregresses, Pflegegeld
- oesterreich.gv.at: Kosten für Alten- und Pflegeheime (Übersicht des Sozialministeriums), Grundbuch (Einsicht beim Bezirksgericht und Abfrage über JustizOnline)
- Fonds Soziales Wien: Berechnung des Kostenbeitrages für Wohnen und Pflege (Richtlinie), Infoblätter zur Berechnung des Kostenbeitrags und zu Wohnkosten im Haus- und Wohnungseigentum, Wohnen und Pflege, Kontakt
- Land Niederösterreich: Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung, Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim, Kosten und Tarife in den NÖ Pflege- und Betreuungszentren, Pflege-Hotline
- Land Burgenland: Gewährung von Sozialhilfe in Altenwohn- und Pflegeheimen, Heimaufnahme und Kosten, Pflegehotline des Landes, Antragsformular nach dem Bgld. Sozialhilfegesetz 2024
- Stadt Wien: Mistplätze, Sperrmüllabholung der MA 48, Elektroaltgeräte
- Die NÖ Umweltverbände: Sammelstellen und Abfuhrtermine
- Burgenländischer Müllverband
- Medienberichte zur Debatte im Herbst 2026, kein Rechtsbeleg: ORF.at vom 27. August 2026, NÖN (APA) vom 21. September 2026
- Fonds Soziales Wien: Spezifische Förderrichtlinie für Wohnen und Pflege (Jänner 2026)
- Land Burgenland: Betreutes Wohnen für Senioren




