Wer ein Messie-Haus geerbt hat, sollte zuerst sichern statt räumen: Gefahren prüfen, das Haus versperren, Unterlagen sammeln und den Gerichtskommissär kontaktieren. Bis zur Einantwortung gehört der Inhalt der Verlassenschaft, und Ausräumen macht in Österreich niemanden zum Erben. Verkaufen oder wegwerfen sollten Sie erst, wenn geklärt ist, wer verfügen darf. Die Frist für die Erbantrittserklärung setzt der Gerichtskommissär, mindestens vier Wochen. Stand: November 2026.
Wer ein Messie-Haus geerbt hat, steht vielleicht nach Jahren wieder im Elternhaus und sieht erst jetzt das ganze Ausmaß. Trauer, Scham, Ekel und Wut können dabei gleichzeitig kommen. Diese Gefühle sind verständlich, und niemand muss sich für den Zustand des Hauses rechtfertigen.
Wir sagen Messie-Haus, weil viele so suchen, und meinen ein Zuhause, das über die Jahre kaum mehr bewohnbar war. Ein Urteil über die verstorbene Person ist damit nicht verbunden. Unser Beitrag erklärt, warum Menschen Dinge horten und wo es Hilfe gibt. Die folgenden Abschnitte beantworten die Frage „Messie-Haus geerbt, was tun?“ von der ersten Begehung bis zur Wahl des Wegs.
Messie-Haus geerbt: Was ist jetzt zu tun und in welcher Reihenfolge?
Wer ein Messie-Haus geerbt hat, geht am besten in sieben Schritten vor: erst Sicherheit, dann Sicherung des Hauses, danach Gerichtskommissär, Unterlagen und Entscheidung. Räumen, Verschenken und Verkaufen stehen bewusst am Ende, weil bis zur Einantwortung niemand frei über den Inhalt verfügen darf.
- Erste Tage: nicht allein hineingehen. Prüfen Sie Gefahren, bevor Sie ein vermülltes Haus betreten.
- Erste Tage: geerbtes Haus sichern. Türen und Fenster schließen, Wasser absperren, Schlüssel zählen, jeden Raum fotografieren.
- Erste Woche: Gerichtskommissär informieren. Meist lädt das Notariat selbst ein. Melden Sie den Zustand des Hauses und wer Zugang hat.
- Erste bis dritte Woche: Unterlagen sammeln. Papiere zu Vermögen und Schulden suchen und zur Todesfallaufnahme mitnehmen.
- Bis zur Frist: über den Erbantritt entscheiden. Der Gerichtskommissär setzt mindestens vier Wochen. Bei unklarer Schuldenlage lassen Sie sich vorher beraten. Wird es knapp, fragen Sie vor Fristende nach Bedenkzeit.
- Bis zur Einantwortung: Pflichten erfüllen. Gehsteig, Frostschutz, Versicherung, Nachbarn.
- Sobald feststeht, wer verfügen darf: Weg wählen. Erst dann vereinbaren Sie eine Besichtigung zur Verlassenschaftsräumung oder einen Verkauf.
Die Zeitangaben dienen nur der Orientierung. Verbindlich ist nur die Frist, die der Gerichtskommissär nach dem Außerstreitgesetz setzt. Aus erheblichen Gründen kann er zusätzlich eine Bedenkzeit einräumen, insgesamt höchstens ein Jahr. Die Antwort auf „Messie-Haus geerbt, was tun?“ beginnt also nicht mit Müllsäcken, sondern mit einem Rundgang zu zweit und einem Anruf beim Notariat.
Wie betreten Sie ein vermülltes Haus beim ersten Mal sicher?
Haben Sie ein Messie-Haus geerbt, betreten Sie es beim ersten Mal nie allein, nur bei Tageslicht und mit einem klaren Abbruchkriterium. Sagen Sie außerdem jemandem, wann Sie zurück sein wollen. Diese Checkliste können Sie ausdrucken und mitnehmen:
- Handy geladen, Taschenlampe dabei.
- Feste Schuhe, Handschuhe und eine FFP2-Maske tragen.
- Vor dem Betreten von außen schauen und riechen: Rauch, Wasser, beißender Geruch?
- Bei Gasgeruch nicht hineingehen, keine Klingel und keinen Schalter betätigen und erst mit Abstand zum Haus den Gas-Notruf 128 wählen.
- Durchhängende Decken, nasse Böden oder Risse nicht betreten. Bei akuter Einsturzgefahr rufen Sie die Feuerwehr unter 122.
- Lebende Tiere sofort versorgen. Wer sie nicht übernehmen kann, fragt beim nächsten Tierheim nach.
- Waffen, Munition, Gasflaschen und Chemikalien nicht anfassen.
- Nichts wegwerfen, sondern alles fotografieren.
Ihr Abbruchkriterium lautet: großflächiger Schimmel, Kot, Ungeziefer oder Atembeschwerden. Dann gehen Sie sofort hinaus und holen Fachleute. Ist ein vermülltes Haus gar nicht sicher begehbar, sichern Sie es nur von außen und informieren den Gerichtskommissär.
Für Waffen gilt zudem eine Meldepflicht. Wer Schusswaffen oder verbotene Waffen aus einer Verlassenschaft in Obhut hat, muss das laut Waffengesetz unverzüglich der Waffenbehörde melden, siehe Anlaufstellen unten. Kriegsmaterial melden Sie der nächsten Polizei- oder Militärdienststelle. Bei Munition oder Kriegsrelikten halten Sie Abstand und verständigen die Polizei.
Was dürfen Erben vor der Einantwortung im Haus tun?
Bis zur Einantwortung gehört alles, was der verstorbenen Person gehörte, der Verlassenschaft. Auch wer ein Messie-Haus geerbt hat, darf den Inhalt deshalb zunächst nur sichern und verwahren, aber nicht darüber verfügen.
Wer verwahrt, muss laut Außerstreitgesetz jede Verfügung unterlassen. Können oder wollen Sie nicht verwahren, sichert der Gerichtskommissär das Haus, etwa durch Versperren oder Versiegeln, auf Kosten der Verlassenschaft.
Droht ein Schaden, etwa durch Frost oder Fäulnis, dürfen Sie trotzdem handeln. Wer ohne Auftrag einen drohenden Schaden abwendet, bekommt laut dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch den notwendigen und zweckmäßigen Aufwand ersetzt. Fotografieren Sie deshalb vorher und heben Sie Belege auf. Gänge freimachen heißt übrigens umstellen, nicht wegwerfen.
Erst nach der Erbantrittserklärung darf laut Paragraf 810 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, wer sein Erbrecht ausreichend nachweist, das Vermögen benützen, verwalten und die Verlassenschaft vertreten, mehrere Erben gemeinsam. Veräußerungen außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs brauchen aber die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Solange nicht alle Erben ihre Erklärung abgegeben haben, gilt das auch für Verwaltung und Vertretung über diesen Rahmen hinaus. Die Vertretungsbefugnis bestätigt der Gerichtskommissär auf Verlangen mit einer Amtsbestätigung.
| Handlung | Vor der Erbantrittserklärung | Danach, mit ausgewiesenem Erbrecht |
|---|---|---|
| Betreten, lüften, fotografieren, Unterlagen sammeln und übergeben | ja, zum Verwahren | ja |
| Wasser absperren, Schloss tauschen, Verdorbenes entfernen | ja, als Notmaßnahme mit Fotos und Belegen, Gerichtskommissär informieren | ja |
| Erinnerungsstücke oder Möbel mitnehmen | nein | nur mit Zustimmung aller Erben, abgestimmt mit dem Gerichtskommissär |
| Wertvolles verkaufen oder anrechnen lassen | nein | nur mit Genehmigung, bei zu erwartendem Inventar erst nach Aufnahme ins Teilinventar |
| Ganzes Haus leeren lassen | nein | gemeinsam als Vertretung, vorher klären, ob eine Genehmigung nötig ist |
| Haus verkaufen | nein | mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts oder nach der Einantwortung |
Messie-Haus geerbt: Welche Irrtümer halten sich hartnäckig?
In Österreich gilt: Erbe wird man nicht durch Ausräumen, sondern nur durch eine ausdrückliche Erbantrittserklärung und die Einantwortung durch das Bezirksgericht. Wer „Messie-Haus geerbt, was tun“ in eine Suchmaschine tippt, stößt trotzdem oft auf Regeln, die in Österreich nicht gelten.
| Verbreiteter Irrtum | Was tatsächlich gilt |
|---|---|
| Wer ausräumt oder Sachen an sich nimmt, nimmt das Erbe an. | Erbe wird nur, wer die Erbschaft ausdrücklich antritt. Erworben wird sie mit der Einantwortung. |
| Ausschlagen geht nur sechs Wochen lang. | Der Gerichtskommissär setzt eine Frist von mindestens vier Wochen. Wer sie versäumt, wird bis zur Nachholung nicht mehr beigezogen, gilt aber nicht als Erbe. |
| Zuerst müssen Sie selbst einen Nachweis beim Gericht beantragen. | Das Verfahren läuft von Amts wegen über den Gerichtskommissär, am Ende steht der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts. |
| Bei unklaren Verhältnissen müssen Erben selbst einen Verwalter beantragen. | Gibt niemand eine Erbantrittserklärung ab, bestellt das Gericht einen Verlassenschaftskurator. Er übernimmt nötige Verwertungen wie eine Räumung, mit gerichtlicher Genehmigung. |
| Die Räumung lässt sich als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. | Das österreichische Einkommensteuerrecht kennt diese Absetzmöglichkeit nicht. |
Eigenmächtiges Ausräumen kann trotzdem schaden. Es greift in das Vermögen der Verlassenschaft ein, verfälscht ein mögliches Inventar und führt leicht zu Streit mit Miterben oder Gläubigern.
Ist die Schuldenlage unklar, begrenzt eine bedingte Erbantrittserklärung die Haftung auf den Wert der Verlassenschaft. Das Gericht lässt dann ein Inventar errichten, das auch den Inhalt des Hauses erfasst, leeren Sie es also vorher nicht. Wer das Erbe nicht will, kann es ausschlagen, mehr dazu unter überschuldete Erbschaften und ihre Folgen.
Welche Unterlagen sollten Sie im Haus gezielt suchen?
Suchen Sie gezielt nach Papieren, die Vermögen oder Schulden zeigen, denn sie entscheiden, ob und wie Sie das Erbe antreten. Für ein vermülltes Haus gilt das besonders, denn der Gerichtskommissär darf das Kontenregister nicht abfragen, wie der Oberste Gerichtshof im Jänner 2026 bestätigt hat.
Banken müssen ihm zwar Auskunft über Konten der verstorbenen Person geben. Hinweise auf die richtigen Banken liefern aber vor allem Kontoauszüge und Post. Ein handschriftliches Testament kann zudem nur im Haus liegen, auch wenn der Gerichtskommissär die Testamentsregister abfragt.
Die Tabelle folgt der offiziellen Liste für die Todesfallaufnahme. Alle Funde gehen an den Gerichtskommissär.
| Unterlage | Warum sie zählt |
|---|---|
| Testament, Erbvertrag, Verzichtsvertrag im Original | bestimmen, wer erbt |
| Sparbücher, Kontoauszüge, Depot-, Bauspar- und Versicherungsunterlagen, Hinweise auf ein Schließfach | zeigen Vermögen und die zuständigen Banken oder Versicherer |
| Mahnungen, Kredit- und Bürgschaftsverträge, offene Pflege- oder Spitalskosten | zeigen Schulden, die mit dem Erbe übergehen |
| Grundbuchsauszug, Kaufvertrag, Pläne | belegen Eigentum, im C-Blatt stehen Pfandrechte |
| Typenschein oder Zulassungsschein | Fahrzeug erst nach Rücksprache mit dem Notariat abmelden |
| Waffenbesitzkarte, Waffenpass | Waffen sind meldepflichtig |
| Rechnungen für Begräbnis, Grabstein und Parte | zählen zu den Lasten der Verlassenschaft, wer bezahlt hat, legt sie vor |
Sammeln Sie ungeöffnete Post in Kisten, fotografieren Sie jeden Fund und lochen Sie keine Originale. Einen aktuellen Grundbuchsauszug bekommen Sie selbst bei den Bezirksgerichten und bei Notariaten, denn das Grundbuch ist öffentlich.
Wichtig: In vollgestellten Häusern liegen wichtige Dokumente oder Bargeld oft zwischen Zeitungsstapeln und Verpackungen. Wer ein Messie-Haus geerbt hat und solche Stapel vor der Todesfallaufnahme ungeprüft entsorgt, verliert womöglich den einzigen Hinweis auf ein Konto oder einen Kredit. Blättern Sie deshalb jeden Stapel durch, bevor etwas das Haus verlässt.
Welche Pflichten haben Sie für ein geerbtes Haus, das leer steht?
Für ein geerbtes Haus gelten die Eigentümerpflichten weiter, auch wenn niemand darin wohnt. Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft die Rechtsposition der verstorbenen Person fort. Praktisch kümmert sich darum, wer sie vertritt oder das Haus verwahrt.
Gehsteig und Dach: Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen laut Straßenverkehrsordnung Gehsteige bis 3 Meter Entfernung von 6 bis 22 Uhr säubern und bei Schnee und Glatteis streuen, ohne Gehsteig einen 1 Meter breiten Streifen am Straßenrand. Auch Schneewächten und Eisbildungen auf den Dächern von Gebäuden an der Straße sind zu entfernen.
Haftung und Baugebrechen: Löst sich etwa ein Dachziegel und verletzt jemanden, haftet der Besitzer bei mangelhaftem Zustand, außer er beweist die nötige Sorgfalt. Baugebrechen muss der Eigentümer beheben, sonst trägt die Baubehörde die Behebung mit Frist auf. Bei Gefahr im Verzug lässt sie in Wien und im Burgenland sofort auf Kosten des Eigentümers sichern.
Müll, Geruch, Ungeziefer: Beschweren sich Nachbarn, kann in Wien die MA 15 die Beseitigung mit Frist anordnen. Bei unmittelbarer Gefahr lässt der Magistrat sofort auf Kosten der Verpflichteten handeln. In Niederösterreich und im Burgenland ist die Gemeinde zuständig.
Leerstand im Winter: Sperren Sie das Wasser ab, viele Polizzen verlangen das schon bei mehr als 72 Stunden Abwesenheit. Entleeren Sie zusätzlich die Leitungen, wenn die Heizung nicht durchgehend läuft. Melden Sie den Leerstand der Gebäudeversicherung, prüfen Sie die Polizze auf Vorgaben für Leerstand und kündigen Sie sie nicht vorschnell. Geben Sie den Nachbarn eine Telefonnummer und lassen Sie den Briefkasten leeren, denn neue Post gehört zu den Unterlagen.
Wer ein Messie-Haus geerbt hat und weit weg wohnt, kann diese Aufgaben vergeben. Überträgt die Verlassenschaft den Winterdienst vertraglich, geht die Pflicht laut Straßenverkehrsordnung auf den Beauftragten über. Räumung 4 You übernimmt auf Wunsch auch die Hausbetreuung leerstehender Häuser, solche Aufträge stimmen Sie vorher mit dem Gerichtskommissär ab.
Messie-Haus geerbt: Welche vier Wege stehen Ihnen offen?
Auf die Frage „Messie-Haus geerbt, was tun?“ gibt es vier Antworten: behalten und sanieren, leeren und verkaufen, im Ist-Zustand verkaufen oder das Erbe nicht antreten. Entscheidend sind Schuldenlage, Bausubstanz, Ihre Zeit und die Einigkeit der Erben.
| Weg | Passt, wenn … | Darauf achten |
|---|---|---|
| Behalten und sanieren | Sie einziehen oder vermieten wollen und die Bausubstanz gut ist | Räumung erst, wenn geklärt ist, wer verfügen darf |
| Leeren und verkaufen | das Haus gut erhalten ist und Sie Zeit haben | Zustimmung aller Erben, Verkauf vor der Einantwortung nur mit Genehmigung |
| Im Ist-Zustand verkaufen | ein Käufer abreißen oder generalsanieren will oder niemand räumen kann | Unterlagen und Persönliches vorher herausholen, vor der Einantwortung nur mit Genehmigung |
| Erbe nicht antreten | die Schulden das Vermögen voraussichtlich übersteigen | nichts mitnehmen oder verkaufen, nichts im eigenen Namen beauftragen, vorher beraten lassen |
Was die Räumung eines geerbten Hauses kostet, bestimmen vor allem Menge und Füllhöhe, der Zugang über Stiegen und Zufahrt, Hygiene und Schädlinge, Problemstoffe sowie Keller und Nebengebäude. Einen unverbindlichen Richtwert online berechnen können Sie vorab, verbindlich ist erst der Fixpreis nach der Besichtigung. Wer die Rechnung am Ende trägt, hängt vom Erbantritt ab. Unser Beitrag erklärt, wer die Kosten nach einem Todesfall trägt.
Wann Sie besser leer oder mit Inventar verkaufen, zeigt ein eigener Beitrag. Wenn Geschwister gemeinsam ein Messie-Haus geerbt haben, entscheiden sie bis zur Einantwortung gemeinsam. Wie Sie sich organisieren, erklärt der Beitrag, wer bei mehreren Erben entscheiden darf.
Wann schaffen Sie es selbst und wann braucht es Fachleute?
Wer ein Messie-Haus geerbt hat, kann es selbst ausräumen, wenn die Befugnis geklärt ist, das Haus gefahrlos begehbar ist und sich die Menge in Haushaltsmengen abtransportieren lässt. Fehlt eine dieser drei Bedingungen, holen Sie sich Hilfe.
| Situation im Haus | Selbst machbar? |
|---|---|
| Wege frei, wenig Geruch, kein Schimmel | ja, mit Helfern und genug Zeit |
| Raumhohe Stapel, Gänge nur seitlich begehbar | nur in Etappen und mit mehreren Helfern |
| Großflächiger Schimmel, Kot, Ungeziefer | nein, Fachbetrieb beauftragen |
| Durchhängende Decken, Wasserschaden, Risse | nein, zuerst Baubehörde oder Baufachleute |
| Miterben uneinig oder weit weg | erst Einigung herstellen, dann planen |
| Waffen, Munition, Gasflaschen, unbekannte Chemikalien | nie selbst transportieren, Behörde oder Fachbetrieb |
Ein vermülltes Haus selbst auszuräumen bedeutet vor allem viele Fahrten. Auf den Mistplätzen der Stadt Wien geben in Wien gemeldete Privatpersonen einmal täglich einen Kubikmeter Abfall aus Wien ab. In Niederösterreich und im Burgenland fragen Sie bei Gemeinde oder Abfallverband nach Sammelstelle und Mengen.
Einzelne Möbel oder Geräte holen wir nicht gesondert ab. Übernehmen wir ausnahmsweise doch einen Einzeltransport, kostet er ab 150 Euro. Solche Stücke bringen Sie zum Mistplatz oder zur Sammelstelle der Gemeinde, in Wien können Sie auch die Sperrmüllabholung der MA 48 bestellen.
Tagelanges Sortieren in den Sachen der Eltern kann seelisch sehr belasten. Das allein ist ein legitimer Grund, sich Hilfe zu holen.
Was sollten Sie vor der Besichtigung durch einen Fachbetrieb klären?
Klären Sie vor der Besichtigung, wer den Auftrag erteilen darf, wer zustimmen muss und was im Haus bleiben soll. Für ein geerbtes Haus hilft diese zweite Checkliste zum Ausdrucken:
- Wer vertritt die Verlassenschaft? Die Amtsbestätigung des Gerichtskommissärs bereithalten.
- Haben alle Erben schriftlich zugestimmt?
- Weiß der Gerichtskommissär Bescheid, und braucht es eine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts?
- Gibt es Schlüssel für Keller, Dachboden, Garage und Nebengebäude?
- Was bleibt? Erinnerungsstücke markieren oder auflisten.
- Steht eine Kiste für Unterlagen und Fundstücke bereit?
- Wer ist am Besichtigungs- und Räumtag erreichbar, und unter welcher Nummer?
Vereinbaren Sie außerdem, dass der Betrieb Fundstücke sammelt, dokumentiert und gegen Bestätigung an die Person übergibt, die der Gerichtskommissär benennt. Das schützt Sie vor Streit unter den Erben.
Räumung 4 You besichtigt kostenlos und unverbindlich und arbeitet diskret. Ein unverbindliches Angebot erhalten Sie innerhalb eines Werktages nach der Anfrage, der Fixpreis ohne versteckte Kosten steht nach der Besichtigung fest. Verwertbare Gegenstände rechnen wir als Preisminderung an, soweit die Verwertung rechtlich zulässig ist, was Sie vorher mit dem Gerichtskommissär klären.
Am Ende übergeben wir das Haus besenrein. Wie eine Räumung im Auftrag der Verlassenschaft abläuft und wie eine Messie-Räumung stark vermüllter Häuser funktioniert, beschreiben die Leistungsseiten. Dort lesen Sie auch, wie wir eine Hausräumung samt Keller und Nebengebäuden durchführen, und finden unser gesamtes Räumungsangebot für Wien und Umgebung.
Wo bekommen Erben in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland Unterstützung?
Ihre wichtigste Ansprechperson ist der Gerichtskommissär, also die Notarin oder der Notar, die das Verlassenschaftsverfahren für das Bezirksgericht führt. Das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes leitet die Sterbemitteilung an das laut Verteilungsordnung zuständige Notariat weiter.
Die Verteilungsordnung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland veröffentlicht die Österreichische Notariatskammer. Einfacher ist meist ein Anruf in einer beliebigen Notariatskanzlei, dort erfahren Sie das zuständige Notariat. Rund um ein vermülltes Haus helfen außerdem diese Stellen weiter:
| Anliegen | Wien | Niederösterreich und Burgenland |
|---|---|---|
| Verlassenschaft | Gerichtskommissär laut Verteilungsordnung, Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes | gleich |
| Akute Gefahr | Euro-Notruf 112, Feuerwehr 122, Gas-Notruf 128, Polizei 133, Rettung 144 | gleich |
| Baugebrechen, bei akuter Gefahr zuerst Feuerwehr 122 | Baupolizei MA 37, +43 1 4000 8037, werktags 7:30 bis 17 Uhr | Bürgermeister als Baubehörde, in Statutarstädten der Magistrat |
| Müll, Geruch, Ungeziefer auf dem Grundstück | MA 15, Hygienezentrum, +43 1 4000-87864 | Gemeindeamt |
| Waffen aus der Verlassenschaft | Landespolizeidirektion Wien | Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat, Eisenstadt und Rust die Landespolizeidirektion |
| Abfall in Haushaltsmengen | Mistplatz der MA 48, für in Wien Gemeldete einmal täglich 1 Kubikmeter | Sammelstelle von Gemeinde oder Abfallverband, Regeln vorher erfragen |
| Grundbuchsauszug | Bezirksgericht oder Notariat | gleich |
Wer ein Messie-Haus geerbt hat und mit der Belastung nicht allein bleiben will, erreicht die Telefonseelsorge unter 142. Steuerfragen klärt die Steuerberatung, den Erbantritt das Notariat oder eine Anwaltskanzlei.
Fazit: Messie-Haus geerbt heißt zuerst sichern, dann entscheiden
Auf die Frage „Messie-Haus geerbt, was tun?“ lautet die kurze Antwort: zuerst sichern, dann entscheiden. Räumen und Verkaufen kommen erst, wenn feststeht, wer verfügen darf.
Wenn Sie so weit sind, sehen wir uns das Haus kostenlos und unverbindlich an und nennen Ihnen danach einen Fixpreis ohne versteckte Kosten. Rufen Sie uns unter +43 664 99 84 99 55 an, Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr, am Wochenende von 8 bis 18 Uhr. Räumung 4 You ist mit Räumungen und Entrümpelungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland für Sie da.
Ich habe ein Messie-Haus geerbt: Muss ich es selbst ausräumen?
Nein, auch wer ein Messie-Haus geerbt hat, muss persönlich nichts ausräumen. Pflichten bestehen vor allem für die Sicherheit, etwa beim Gehsteig oder bei Baugebrechen. Wer das geerbte Haus räumt, entscheiden die Erben, sobald die Befugnis geklärt ist. Will niemand das Erbe, bestellt das Gericht für nötige Verwertungen einen Verlassenschaftskurator.
Was tun, wenn wir im Haus Bargeld oder Sparbücher finden?
Bargeld und Sparbücher gehören der Verlassenschaft, teilen Sie daher nichts auf. Fotografieren Sie den Fund, zählen Sie Bargeld zu zweit und verwahren Sie alles sicher. Melden Sie den Fund dem Gerichtskommissär, denn Sparbücher im Original gehören zur Todesfallaufnahme. Bei mehreren Erben dokumentieren Sie gemeinsam.
Dürfen wir verdorbene Lebensmittel und Müll schon vor der Einantwortung entsorgen?
Was eine Gefahr darstellt, etwa Verdorbenes, Fäulnis oder Ungeziefer, dürfen Sie als Notmaßnahme entfernen. Fotografieren Sie vorher, informieren Sie den Gerichtskommissär und heben Sie Belege für den Aufwandersatz auf. Alles, was einen Wert haben oder Auskunft geben könnte, bleibt dagegen im Haus, auch scheinbares Altpapier.
Muss ich ein geerbtes Haus eine bestimmte Zeit behalten, bevor ich verkaufe?
Nein, die Spekulationsfrist gibt es seit 1. April 2012 nicht mehr, und die Erbschaft selbst löst grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer aus. Ein späterer Verkaufsgewinn ist aber grundsätzlich steuerpflichtig, ob eine Ausnahme greift, klärt die Steuerberatung. Vor der Einantwortung braucht ein Verkauf zudem die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts.
Was tun, wenn ein Miterbe selbst nichts hergeben kann?
Wenn mehrere Personen ein Messie-Haus geerbt haben, entscheiden sie bis zur Einantwortung gemeinsam. Klären Sie zuerst, welche Erinnerungsstücke jede Person behalten möchte. Sprechen Sie außerdem den Gerichtskommissär früh an, denn er versucht bei Verzögerungen in der Regel zuerst eine gütliche Einigung. Manche Notarinnen und Notare sind zudem als Mediatoren tätig.
Habe ich das Messie-Haus geerbt, sobald ich die Schlüssel übernehme?
Nein, wer die Schlüssel übernimmt und das Haus verwahrt, wird dadurch nicht zum Erben. Dafür braucht es die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten, und am Ende die Einantwortung. Solange Sie das Haus nur verwahren, müssen Sie jede Verfügung über den Inhalt unterlassen.
Über diesen Beitrag und unsere Quellen
Dieser Beitrag stammt vom Team von Räumung 4 You. Wir räumen seit Jahren Wohnungen, Häuser und Verlassenschaften in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. Die Hinweise zur Besichtigung und Übergabe stammen aus eigenen Aufträgen, die Rechtsangaben aus den unten genannten Primärquellen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Erbantritt, Verwertung vor der Einantwortung und Verkauf stimmen Sie bitte vorher mit dem Gerichtskommissär, einem Notariat oder einer Anwaltskanzlei ab.
Quellen (alle abgerufen im November 2026)
- oesterreich.gv.at: Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens, Unterlagen für die Todesfallaufnahme, Verlassenschaftsverfahren und Bankgeheimnis, bedingte Erbantrittserklärung, Grundbuch (Einsichtnahme bei Gericht und bei Notaren, Aufbau eines Grundbuchsauszugs), Notrufnummern, Immobilienertragsteuer
- Österreichische Notariatskammer: Verteilungsordnungen für Wien, Niederösterreich und das Burgenland
- Stadt Wien: Beschwerde über Verunreinigungen in Gebäuden (MA 15), Kontakt Baupolizei (MA 37), Mistplätze und Mistplatz-Regeln, Tarifübersicht Sperrmüllabholung und Entrümpelung der MA 48
- Wiener Netze: Was tun bei Gasgeruch
- NÖ Umweltverbände: Die Verbände
- Burgenländischer Müllverband
- Oberster Gerichtshof: 2 Ob 205/25y vom 20.01.2026 (keine Kontenregister-Abfrage durch Verlassenschaftsgericht oder Gerichtskommissär)
Gesetzesstellen (Rechtsinformationssystem des Bundes)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (§§ 546, 549, 797, 799, 802, 810, 1036, 1319)
- Außerstreitgesetz (§§ 147, 157, 165, 166, 172)
- Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 93, Pflichten der Anrainer)
- Bauordnung für Wien (§ 129, Baugebrechen)
- NÖ Bauordnung 2014 (§§ 2, 34, 35, Baubehörde, Baugebrechen, Sicherungsmaßnahmen)
- Burgenländisches Baugesetz 1997 (§§ 13, 28, 30, Pflege von Grundstücken, Baugebrechen, Baubehörde)
- Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 118, örtliche Gesundheits- und Baupolizei der Gemeinde)
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (§ 7, Öffentlichkeit des Grundbuchs)
- Waffengesetz 1996 (§§ 42, 43, 48, Meldepflicht im Erbfall, Kriegsmaterial, zuständige Behörde)
- Sicherheitspolizeigesetz (§ 8, Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde)
- Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (§ 4, Kreis der Auskunftsberechtigten)
- Einkommensteuergesetz 1988 (kein Absetzposten für haushaltsnahe Dienstleistungen)




