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Delogierung in Wien verstehen: Ablauf, Rechte und Hilfe bei drohender Zwangsräumung

Die Delogierung stellt in Österreich die zwangsweise Räumung einer Wohnung dar und folgt strengen gesetzlichen Vorgaben nach Mietrechtsgesetz und Zivilprozessordnung.

  • Delogierung bezeichnet den österreichischen Fachbegriff für die gerichtliche Zwangsräumung einer Mietwohnung.
  • Der gesetzliche Ablauf folgt §349 ZPO und beginnt mit einem rechtskräftigen Räumungstitel.
  • Mieter haben weitreichende Rechte, etwa Einspruch, Räumungsaufschub und kostenlose Beratung.
  • Fachstellen wie FAWOS, Caritas und Volkshilfe helfen bei drohender Delogierung präventiv.

Delogierung verstehen: Begriff, Bedeutung und rechtlicher Rahmen

Der Begriff Delogierung wird in Österreich seit Langem als Synonym für die gerichtliche Zwangsräumung verwendet. Die folgenden Abschnitte erläutern die genaue Bedeutung, die rechtliche Grundlage sowie den Unterschied zur freiwilligen Räumung. Wer eine Delogierung in Wien befürchtet, sollte die Begrifflichkeiten und Verfahren kennen, um rechtzeitig handeln zu können.

Verfahrensablauf einer Delogierung im Überblick: Schritte, Fristen und Zuständigkeiten

Die folgende Tabelle zeigt den gesetzlichen Ablauf einer Delogierung in Österreich Schritt für Schritt nach Mietrechtsgesetz, Zivilprozessordnung (§349 ZPO) und Exekutionsordnung. Jede Phase enthält verbindliche Fristen, die sowohl Mieter als auch Vermieter genau kennen sollten.

SchrittVerfahrensschrittFrist / DauerZuständig
1Mahnung wegen Mietzinsrückstands
Schriftliche oder mündliche Aufforderung zur Zahlung
ab 1 Monatsmiete im RückstandVermieter
2Aufkündigung oder Räumungsklage
Eingebracht beim zuständigen Bezirksgericht
Zustellung per EinschreibenVermieter, Bezirksgericht
3Einwendungen oder Einspruch des Mieters
Schriftlich oder am Amtstag beim Gericht
4 Wochen ab ZustellungMieter
4Eingeschränkte Tagsatzung (Gerichtsverhandlung)
Beweisaufnahme und Anhörung beider Parteien
je nach Gericht 1 bis 3 MonateBezirksgericht
5Räumungsurteil und Exekutionstitel
Gerichtliche Entscheidung mit Berufungsfrist
4 Wochen BerufungsfristBezirksgericht
6Exekutionsantrag des Vermieters
Antrag auf zwangsweise Räumung der Wohnung
innerhalb 6 Monaten ab RechtskraftVermieter
7Räumungsanzeige an den Mieter
FAWOS wird parallel verständigt (§33a MRG)
mind. 14 Tage vor TerminGerichtsvollzieher
8Antrag auf Räumungsaufschub (§35 EO)
Bei Härtefall, Krankheit, Familie mit Kindern
vor dem RäumungsterminMieter
9Vollzug der Delogierung
Inventarisierung, Öffnung durch Schlosser, Übergabe
1 Tag vor OrtGerichtsvollzieher, Räumungsfirma
10Verwahrung des Hausrats
Lagerung in gerichtlichem oder privatem Lager
2 bis 6 MonateGericht / Lagerstelle
11Versteigerung oder fachgerechte Entsorgung
Erlös deckt Verfahrens- und Räumungskosten
nach VerwahrungsfristAuktionshaus, Räumungsfirma

Hinweis: Bei vollständiger Begleichung des Mietrückstands inklusive Zinsen und Kosten kann das Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils noch eingestellt werden. Eine frühzeitige Beratung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.

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Was bedeutet Delogierung im österreichischen Recht?

Die Delogierung beschreibt die zwangsweise Entfernung eines Mieters samt seinem Hausrat aus einer Mietwohnung. Der Begriff stammt aus dem österreichischen Sprachgebrauch und wird im Mietrecht sowie in der Zivilprozessordnung verwendet. In Deutschland spricht man stattdessen von einer Zwangsräumung, in der Schweiz von einer Ausweisung. Eine Zwangsräumung in Österreich trägt vor Gericht jedoch ausschließlich den Namen Delogierung. Sie erfolgt grundsätzlich nur nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil. Vermieter dürfen ihre Mieter niemals eigenmächtig aus der Wohnung entfernen, da dies eine strafbare Selbsthilfe darstellt. Die rechtliche Durchsetzung obliegt ausschließlich dem zuständigen Bezirksgericht. Betroffene Mieter erhalten zunächst eine schriftliche Aufkündigung, anschließend folgt eine Räumungsklage. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung vollzieht ein Gerichtsvollzieher die Delogierung gemeinsam mit zwei Schätzleuten.

Unterschied zwischen Delogierung und freiwilliger Räumung

Eine Delogierung unterscheidet sich grundlegend von einer freiwilligen Räumung. Bei der freiwilligen Räumung verlässt der Mieter die Wohnung im Einvernehmen mit dem Vermieter, etwa nach einer ordentlichen Kündigung oder einem einvernehmlichen Mietende. Eine Delogierung hingegen erfolgt gegen den Willen des Mieters und setzt ein gerichtliches Urteil voraus. Die Delogierung ist in Österreich der einzig zulässige Weg, einen Mieter zur Aufgabe der Wohnung zu zwingen. Selbsthilfemaßnahmen wie das Austauschen von Schlössern, das Sperren der Stromzufuhr oder die Entfernung von Möbeln sind verboten und können strafrechtlich verfolgt werden. Auch das Drohen mit einer Delogierung ohne gerichtliches Verfahren ist unzulässig. Die freiwillige Räumung ist deutlich kostengünstiger, schneller und schonender für alle Beteiligten als eine erzwungene Delogierung durch das Bezirksgericht.

Gesetzliche Grundlagen der Delogierung in Österreich

Die rechtliche Grundlage einer Delogierung bilden mehrere österreichische Gesetze. Das Mietrechtsgesetz (MRG) regelt die Kündigungsgründe sowie die Schutzbestimmungen für Mieter im Vollanwendungsbereich. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das gerichtliche Verfahren samt Räumungsklage und Vollstreckung. Die Exekutionsordnung (EO) enthält Bestimmungen über die Durchführung der Delogierung durch den Gerichtsvollzieher. Ergänzend kommen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sowie spezielle Bestimmungen für Genossenschaftswohnungen zur Anwendung. Eine Delogierung ist immer das letzte Mittel und folgt einem klar geregelten Verfahren mit verbindlichen Fristen. Die zuständige Behörde ist stets das örtliche Bezirksgericht. Für Wien bedeutet dies, dass je nach Wohnadresse unterschiedliche Bezirksgerichte zuständig sind, etwa das Bezirksgericht Innere Stadt, Donaustadt oder Favoriten. Diese Zuständigkeit ist für eine Delogierung in Wien entscheidend.

Ablauf der Delogierung nach §349 ZPO

Der gesetzliche Ablauf einer Delogierung folgt streng den Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung, insbesondere dem Paragraf 349 ZPO. Diese Norm regelt die Vollziehung der Räumung durch den Gerichtsvollzieher. Die folgenden Abschnitte beschreiben die einzelnen Verfahrensschritte, die rechtliche Grundlage sowie die Aufgaben des Vollstreckungsorgans im Rahmen einer Delogierung in Österreich.

Der Räumungstitel als Voraussetzung

Vor jeder Delogierung steht ein gerichtlicher Titel. Der Räumungstitel ist das Urteil, der Vergleich oder der Beschluss, mit dem das Bezirksgericht den Mieter zur Räumung der Wohnung verpflichtet. Ohne diesen Titel ist eine Delogierung in Österreich rechtlich nicht möglich. Der Räumungstitel entsteht meist aus einer erfolgreichen Räumungsklage des Vermieters. Wird das Urteil rechtskräftig, kann der Vermieter beim Gericht einen Antrag auf Vollstreckung stellen. Erst dieser Antrag setzt das Verfahren der eigentlichen Delogierung in Gang. Häufig kommt es im Verlauf der Räumungsklage auch zu einem gerichtlichen Vergleich, etwa über einen Räumungstermin oder eine Ratenzahlung. Wird der Vergleich nicht eingehalten, wird die Delogierung dennoch vollstreckbar. Mieter sollten gerichtliche Schreiben deshalb niemals ignorieren.

Ablauf der gerichtlichen Delogierung Schritt für Schritt

Nach Antrag des Vermieters bewilligt das Bezirksgericht die Delogierung. Anschließend wird ein Termin für die Räumung festgelegt, der dem Mieter spätestens vierzehn Tage vorher zugestellt werden muss. Diese Frist nennt sich Räumungsanzeige und ist gesetzlich verpflichtend nach §349 ZPO. Am Räumungstag erscheint der Gerichtsvollzieher in Begleitung der Schätzleute und meist eines vom Vermieter beauftragten Räumungsunternehmens. Verlässt der Mieter die Wohnung freiwillig, wird das Verfahren ohne Zwang abgewickelt. Andernfalls darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung mit Hilfe eines Schlossers öffnen lassen und gegebenenfalls die Polizei beiziehen. Der gesamte Hausrat wird inventarisiert, geschätzt und entweder mitgenommen oder eingelagert. Nach Abschluss übergibt der Gerichtsvollzieher die Wohnung an den Vermieter. Damit ist die Delogierung formal vollzogen.

Rolle des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher ist das zentrale Vollzugsorgan jeder Delogierung in Österreich. Er handelt im Auftrag des Bezirksgerichts und ist allein für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Seine Aufgaben umfassen die Durchsetzung des Räumungstitels, die Inventarisierung des Hausrats, die Übergabe der Wohnung an den Vermieter sowie die Beauftragung von Schätzleuten und Räumungsfirmen. Der Gerichtsvollzieher hat das Recht, geschlossene Türen öffnen zu lassen und im Bedarfsfall die Polizei beizuziehen. Er ist zur Neutralität verpflichtet und muss sowohl die Interessen des Vermieters als auch die Rechte des Mieters wahren. Bei besonderen Härtefällen, etwa bei schwerer Krankheit oder hochbetagten Personen, kann er die Delogierung verschieben oder mit besonderer Rücksicht durchführen. Er dokumentiert das gesamte Verfahren in einem Räumungsprotokoll, das beiden Parteien zugestellt wird.

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Kündigungsgründe und Fristen nach MRG bei einer Delogierung

Eine Delogierung beginnt nicht überraschend, sondern setzt eine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses voraus. Das österreichische Mietrechtsgesetz regelt im Detail, welche Kündigungsgründe ein Vermieter geltend machen kann und welche Fristen einzuhalten sind. Die folgenden Abschnitte zeigen die wichtigsten Aspekte rund um Kündigungsgründe, Fristen sowie den häufigsten Auslöser einer Delogierung.

Kündigungsgründe nach §30 MRG

30 MRG listet die wichtigen Kündigungsgründe abschließend auf, mit denen ein Vermieter ein Mietverhältnis aufkündigen darf, das zur Delogierung führen kann. Dazu zählen Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung, unleidliches Verhalten gegenüber Mitbewohnern, dringender Eigenbedarf des Vermieters oder seiner nahen Angehörigen sowie das Nichtbenützen der Wohnung. Auch eine Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters kann zu einer Kündigung führen. Liegt einer dieser Gründe vor, kann der Vermieter beim Bezirksgericht eine Aufkündigung einbringen. Der Mieter hat dann zwei Wochen Zeit, Einwendungen zu erheben. Erfolgt kein Einspruch oder wird der Einspruch abgewiesen, wird die Aufkündigung rechtskräftig. Anschließend kann der Vermieter den Räumungstitel beantragen und die Delogierung in die Wege leiten.

Fristen und Termine im Verfahren zur Delogierung

Im Verfahren zur Delogierung gelten zahlreiche gesetzliche Fristen, die sowohl Mieter als auch Vermieter genau einhalten müssen. Nach Zustellung einer Aufkündigung haben Mieter zwei Wochen Zeit, schriftlich Einwendungen zu erheben. Wird ein Räumungsurteil gefällt, beträgt die Frist für eine Berufung vier Wochen. Nach Rechtskraft des Urteils muss der Vermieter einen Vollstreckungsantrag stellen. Das Gericht verständigt den Mieter dann mit einer sogenannten Räumungsanzeige spätestens vierzehn Tage vor dem Räumungstermin über die bevorstehende Delogierung. Innerhalb dieser Frist kann der Mieter noch einen Antrag auf Räumungsaufschub einbringen. Werden Fristen versäumt, drohen empfindliche Rechtsverluste. Ein versäumter Einspruch kann zur sofortigen Vollstreckbarkeit führen. Mieter sollten daher unverzüglich rechtlichen Beistand suchen, sobald eine Aufkündigung zugestellt wurde, um eine drohende Delogierung abzuwenden.

Mietzinsrückstand als häufigster Auslöser einer Delogierung

Der häufigste Grund für eine Delogierung in Österreich ist der Mietzinsrückstand. Bleiben Mieter mit der Bezahlung der Miete im Verzug, kann der Vermieter eine Mahnklage einbringen und in weiterer Folge auf Räumung klagen. Wesentlich ist, dass der Mieter bis zur Rechtskraft des Urteils den gesamten Rückstand inklusive Zinsen, Kosten und Spesen begleichen kann. In diesem Fall wird die Delogierung abgewendet. Ist die Zahlung nach Urteilsverkündung jedoch nicht mehr möglich oder erfolgt zu spät, wird die Räumung vollstreckt. Mieter sollten daher bei finanziellen Engpässen frühzeitig Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen und auch staatliche oder karitative Hilfen in Anspruch nehmen. Eine offene Kommunikation, ein Ratenzahlungsvergleich oder eine Mietzinsbeihilfe können die drohende Delogierung in vielen Fällen erfolgreich verhindern.

Rechte des Mieters bei einer drohenden Delogierung

Mieter sind in Österreich auch im Verfahren einer Delogierung nicht schutzlos gestellt. Das Gesetz räumt zahlreiche Rechte ein, die rechtzeitig geltend gemacht werden müssen. Die folgenden Abschnitte zeigen, wie Mieter Einspruch erheben, einen Räumungsaufschub beantragen oder kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen können, um eine drohende Delogierung abzuwenden oder zu verzögern.

Einspruch gegen die Delogierung erheben

Mieter haben das Recht, gegen jede gerichtliche Aufkündigung sowie gegen die folgende Delogierung schriftlich Einspruch zu erheben. Der Einspruch gegen die Delogierung muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Räumungsurteils beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Der Einspruch sollte ausführlich begründet sein und alle entlastenden Umstände darlegen, etwa eine bereits erfolgte Nachzahlung, gesundheitliche Probleme oder die fehlende Berechtigung des Kündigungsgrundes. Auch Beweismittel wie Quittungen, ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen können beigelegt werden. Wird der Einspruch zugelassen, prüft das Gericht den Sachverhalt erneut, und das Verfahren wird zumindest vorübergehend gestoppt. In vielen Fällen kann durch einen rechtzeitigen Einspruch eine drohende Delogierung verhindert oder zumindest aufgeschoben werden. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei dringend zu empfehlen, da formale Fehler erhebliche Folgen haben können.

Räumungsaufschub und Härtefallregelung

Mieter können nach §35 EO einen Räumungsaufschub beantragen, wenn die Delogierung eine besondere Härte darstellt. Ein solcher Aufschub kann bis zu sechs Monate gewährt werden und verschafft Betroffenen wertvolle Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung. Voraussetzung ist, dass der Mieter ohne eigenes Verschulden in die Lage geraten ist und der Vermieter durch den Aufschub keinen unzumutbaren Nachteil erleidet. Härtefälle liegen besonders bei schwerer Krankheit, hohem Alter, einer drohenden Obdachlosigkeit oder bei Familien mit kleinen Kindern vor. Der Antrag ist beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen und sollte ausführlich begründet werden. Das Gericht wägt dann die Interessen beider Parteien sorgfältig ab und entscheidet im Einzelfall. Auch Sozialarbeiter, Caritas, Volkshilfe oder die Mieterhilfe der Stadt Wien unterstützen Betroffene bei der Antragstellung gegen eine bevorstehende Delogierung.

Rechtsbeistand und Mietervereinigung gegen Delogierung

Bei einer drohenden Delogierung sollten sich Betroffene niemals scheuen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In Wien bieten die Mieterhilfe der Stadt Wien sowie die Mietervereinigung Österreichs kostenlose oder kostengünstige Beratung an. Auch die Arbeiterkammer Wien hilft Mietern in arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Notlagen. Für einkommensschwache Mieter besteht zudem die Möglichkeit der Verfahrenshilfe, mit der ein Anwalt für das gesamte Räumungsverfahren beigestellt wird. Anwälte mit Schwerpunkt Mietrecht können oft erfolgreich gegen eine Delogierung vorgehen, etwa durch das Bekämpfen von Verfahrensfehlern, die Einbringung eines Räumungsaufschubs oder Verhandlungen über einen Vergleich. Die frühzeitige Inanspruchnahme dieser Beratungsstellen ist erfahrungsgemäß der wichtigste Schritt, eine drohende Delogierung tatsächlich abzuwenden. Wer sich frühzeitig informiert, hat deutlich bessere Chancen auf eine einvernehmliche Lösung.

Sonderfälle und besondere Konstellationen einer Delogierung

Neben den klassischen Mietzinsrückständen kennt das österreichische Recht zahlreiche besondere Konstellationen, die zu einer Delogierung führen können. Die folgenden Abschnitte beleuchten praxisrelevante Sonderfälle wie Eigenbedarf, Todesfall des Hauptmieters und Gewerberäumlichkeiten und zeigen deren Besonderheiten in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland auf.

Delogierung wegen Eigenbedarfs des Vermieters

Eine Delogierung wegen Eigenbedarfs des Vermieters ist im Mietrechtsgesetz grundsätzlich vorgesehen, jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Vermieter muss nachweisen, dass er die Wohnung dringend für sich selbst oder für nahe Angehörige benötigt. Außerdem muss eine Interessenabwägung mit dem Mieter stattfinden, der ebenfalls schutzwürdige Interessen vorweisen kann. Bei Hauptmietern mit schwerer Krankheit, hohem Alter oder kleinen Kindern wird der Eigenbedarf häufig zugunsten des Mieters relativiert. Die Delogierung wegen Eigenbedarfs ist in der Praxis daher schwerer durchsetzbar als eine Räumung wegen Mietzinsrückstand. Ein Bezirksgericht prüft jeden einzelnen Fall sorgfältig. Ersatzwohnungen sind in vielen Fällen anzubieten, was den Eigenbedarf zusätzlich erschwert. Vermieter sollten den Eigenbedarf nur mit fundierter rechtlicher Beratung geltend machen.

Delogierung nach dem Todesfall des Hauptmieters

Verstirbt der Hauptmieter, gehen die Rechte aus dem Mietvertrag nach §14 MRG auf eintrittsberechtigte Personen über. Dazu zählen Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder, Enkel und Eltern, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Liegt keine eintrittsberechtigte Person vor, kann die Verlassenschaft das Mietverhältnis kündigen oder es geht auf die Erben über. Vermieter, die das Mietverhältnis dennoch beenden wollen, müssen den gerichtlichen Weg über eine Räumungsklage gehen. Eine Delogierung nach Todesfall ist häufig komplex, da der Hausrat des Verstorbenen oft umfangreich ist und sortiert werden muss. Hausverwaltungen beauftragen in solchen Fällen meist erfahrene Räumungs- und Verlassenschaftsfirmen, die mit der nötigen Sensibilität sortieren, entrümpeln und besenrein übergeben.

Delogierung bei Gewerbe- und Geschäftsräumen

Bei Gewerbe- und Geschäftsräumen unterscheidet sich die Delogierung in einigen wesentlichen Punkten von der Wohnungsräumung. Der Mieterschutz ist im gewerblichen Bereich deutlich schwächer ausgeprägt, da das Mietrechtsgesetz nur eingeschränkt zur Anwendung kommt. Kündigungsgründe sind weniger streng, Fristen häufig kürzer. Eine Delogierung folgt dennoch demselben Verfahrensmuster mit Aufkündigung, Räumungsklage und Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. In gewerblichen Objekten treten zusätzliche Herausforderungen auf, etwa Lagerbestände, Maschinen, Büromobiliar oder kontaminierte Materialien. Hausverwaltungen und Geschäftsraumvermieter benötigen daher eine spezialisierte Räumungsfirma, die mit der fachgerechten Entsorgung von Geschäftsausstattung vertraut ist. In Wien, Niederösterreich und dem Burgenland sind solche Aufträge häufig nach Konkursen, Geschäftsaufgaben oder Standortverlagerungen anzutreffen. Eine schnelle, professionelle Räumung sichert dem Vermieter die zeitnahe Neuvermietung.

Delogierungsprävention in Wien, Niederösterreich und Burgenland

Die Delogierungsprävention hat in Österreich einen festen Platz im sozialen Sicherungsnetz. Zahlreiche Fachstellen unterstützen Betroffene dabei, eine drohende Delogierung abzuwenden. Die folgenden Abschnitte stellen die wichtigsten Anlaufstellen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland vor und erklären, welche finanziellen Hilfen, Beratungsangebote und Vermittlungsleistungen Mieter in einer akuten Notlage in Anspruch nehmen können.

Anlaufstellen bei drohender Delogierung in Wien, Niederösterreich und Burgenland

Wer eine Delogierung befürchtet, sollte sich unverzüglich an eine der folgenden Beratungsstellen wenden. Die meisten Angebote sind kostenlos und vertraulich. Eine Kontaktaufnahme ist auch dann sinnvoll, wenn noch keine Räumungsklage zugestellt wurde.

RegionEinrichtungKontaktSchwerpunkt / Zuständigkeit
WienFAWOS Fachstelle für Wohnungssicherung
Träger: Volkshilfe Wien
01 218 56 90
fawos@volkshilfe-wien.at
Erdbergstraße 228, 1110 Wien
Privat-, Genossenschafts- und fremdverwaltete Gemeindewohnungen
WienWiener Wohnen Casemanagement
Soziale Wohnungssicherung der Stadt Wien
05 75 75 75
Rosa-Fischer-Gasse 2, 1030 Wien
Mieter:innen von Gemeindewohnungen Wiener Wohnen
WienMieterHilfe der Stadt Wien
Kostenlose Wohnrechtsberatung
01 4000 8000
office@mieterhilfe.at
Guglgasse 7-9, 1030 Wien
Allgemeine Mietrechtsberatung für alle Wiener:innen
WienWiener Wohnungssicherung Plus (MA 40)
Soforthilfe bei Mietrückständen
01 4000 8040Bezieher:innen von Mindestsicherung, Ausgleichs- oder Ergänzungszulage
WienMietervereinigung Österreichs (Wien)
Rechtsberatung und Vertretung
050195-3000
zentrale@mietervereinigung.at
Reichsratsstraße 15, 1010 Wien
Mitglieder mit laufenden Verfahren und Mietrechtsfragen
NÖ & BgldMietervereinigung Niederösterreich & Burgenland
Landesgeschäftsstelle St. Pölten
02742 22 55 333
niederoesterreich@mietervereinigung.at
Mietrechtsberatung in Niederösterreich und im Burgenland
NiederösterreichCaritas Diözese St. Pölten Sozialberatung
Standorte: St. Pölten, Krems, Amstetten, Waidhofen/Thaya
02742 844 303
info@caritas-stpoelten.at
caritas-stpoelten.at
Sozial-, Schuldner- und Wohnungssicherungsberatung in West-NÖ
BurgenlandCaritas Burgenland Sozialberatung
Standorte: Eisenstadt, Neusiedl, Oberwart, Güssing
02682 736 00 340
caritas-burgenland.at
Kalvarienbergplatz 11, 7000 Eisenstadt
Sozial-, Schuldner- und Wohnungssicherung im Burgenland
BundesweitWohnschirm
Förderprogramm des Sozialministeriums
wohnschirm.at
Kontakt über FAWOS oder Caritas
Einmalige Zuschüsse zu Mietrückständen und Energieschulden
BundesweitArbeiterkammer Wien Wohnberatung
Beratung für AK-Mitglieder
01 501 65 1345
wien.arbeiterkammer.at
Mietrechtsberatung für Arbeitnehmer:innen

Tipp: Nach §33a MRG werden FAWOS und entsprechende Stellen automatisch vom Bezirksgericht verständigt, sobald eine Räumungsklage eingebracht wird. Eine frühzeitige eigene Kontaktaufnahme erhöht die Chancen, eine Delogierung erfolgreich abzuwenden.

Fachstelle für Wohnungssicherung Wien (FAWOS)

Die FAWOS Wien ist die wichtigste Anlaufstelle bei drohender Delogierung in der Bundeshauptstadt. Die Fachstelle für Wohnungssicherung wird von der Stadt Wien finanziert und von der Volkshilfe Wien betrieben. Sie wird automatisch von den Bezirksgerichten verständigt, sobald eine Räumungsklage anhängig ist. Mitarbeiter der FAWOS nehmen aktiv Kontakt mit den betroffenen Mietern auf und bieten umfassende Beratung an. Die Hilfe umfasst die Klärung der finanziellen Situation, die Vermittlung von Mietzinsbeihilfen, die Unterstützung bei Anträgen auf Wohnschirm sowie die Verhandlung mit dem Vermieter über Ratenzahlungen oder einen Vergleich. Auch eine begleitende Sozialarbeit wird angeboten. Die Beratung der FAWOS ist kostenlos, vertraulich und erfolgt direkt vor Ort oder telefonisch. Eine drohende Delogierung kann durch frühzeitigen Kontakt mit der FAWOS oft erfolgreich verhindert werden.

Caritas und Volkshilfe als Anlaufstellen

Die Caritas Wien sowie die Volkshilfe Wien gehören zu den wichtigsten karitativen Organisationen, die Betroffenen bei drohender Delogierung beistehen. In Niederösterreich und im Burgenland sind die Caritas Niederösterreich, die Caritas Burgenland sowie die Volkshilfe Niederösterreich als Ansprechpartner aktiv. Die Beratungsangebote umfassen die Wohnungs- und Sozialberatung, die Unterstützung bei Anträgen für staatliche Hilfen sowie finanzielle Soforthilfe in akuten Notlagen. Die Caritas betreibt zudem mehrere Notwohnungen und Übergangswohnformen, in denen Betroffene nach einer erfolgten Delogierung Aufnahme finden können. Auch die Volkshilfe bietet Wohnplätze, Schuldnerberatung und psychosoziale Begleitung an. Beide Organisationen arbeiten eng mit der FAWOS sowie mit Sozialämtern und Bezirkshauptmannschaften zusammen. Das Ziel ist stets, eine drohende Delogierung abzuwenden oder die Folgen einer erfolgten Delogierung sozial verträglich abzufedern.

Wohnschirm und Mietzinsbeihilfe zur Vermeidung der Delogierung

Der Wohnschirm ist ein bundesweites Förderprogramm, das seit 2021 gezielt Menschen vor einer drohenden Delogierung bewahren soll. Über das Sozialministerium gewährt der Wohnschirm einmalige Zuschüsse zur Tilgung von Mietzinsrückständen, Energieschulden oder Räumungskosten. Antragstellung und Auszahlung erfolgen über die Sozialberatungsstellen, die Caritas, die Volkshilfe oder direkt über die FAWOS. In Wien gibt es zusätzlich die Mietzinsbeihilfe nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz, die laufend gewährt wird, sofern bestimmte Einkommens- und Wohnflächengrenzen eingehalten sind. In Niederösterreich besteht ein vergleichbares Programm in Form der Niederösterreichischen Wohnbeihilfe, im Burgenland die burgenländische Wohnbauförderung. Diese Förderungen reduzieren die monatliche Mietbelastung erheblich. Wer rechtzeitig einen Antrag stellt, kann eine drohende Delogierung in vielen Fällen vollständig abwenden, ohne den Wohnsitz aufgeben zu müssen.

Was geschieht mit dem Hausrat nach einer Delogierung?

Eine besonders heikle Frage betrifft den Verbleib der persönlichen Gegenstände nach einer Delogierung. Möbel, Kleidung, Erinnerungsstücke und sonstiger Hausrat müssen gerichtlich behandelt werden. Die folgenden Abschnitte erläutern, welche Rechte und Pflichten bestehen, wie die Verwahrung und Versteigerung organisiert ist und wie eine professionelle Räumung nach einer erfolgten Delogierung in Wien praktisch ablaufen kann.

Aufbewahrung und Verwahrungspflicht nach der Delogierung

Nach jeder Delogierung gilt für den Vermieter und das Gericht eine sogenannte Verwahrungspflicht für den verbliebenen Hausrat des ehemaligen Mieters. Persönliche Gegenstände dürfen nicht einfach entsorgt oder vernichtet werden. Der Hausrat wird vom Gerichtsvollzieher inventarisiert und entweder im Lager des Bezirksgerichts, in einem privaten Räumungslager oder in einem Mietlager hinterlegt. Die Lagerkosten trägt grundsätzlich der ehemalige Mieter, sie können aber bei Bedürftigkeit vom Sozialamt übernommen werden. Der ehemalige Mieter hat das Recht, seine Sachen innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen. Diese Frist beträgt in der Regel zwischen zwei und sechs Monaten. Werden die Gegenstände nicht abgeholt, verfallen sie an das Gericht und werden später verwertet. Der Hausrat darf in dieser Zeit weder beschädigt noch fremdverwendet werden.

Verwertung und Versteigerung nach erfolgter Delogierung

Wird der Hausrat nach Ablauf der Verwahrungsfrist nicht vom ehemaligen Mieter abgeholt, erfolgt eine Verwertung. Wertvolle Gegenstände werden öffentlich versteigert, meist über das zuständige Bezirksgericht oder durch beauftragte Auktionshäuser. Geringwertige oder unbrauchbare Gegenstände werden fachgerecht entsorgt. Der Erlös aus der Versteigerung wird zunächst zur Deckung der offenen Räumungs-, Lager- und Verfahrenskosten verwendet. Verbleibt ein Überschuss, wird dieser an den ehemaligen Mieter ausgezahlt, sofern er erreichbar ist. Bei nicht auffindbaren Mietern hinterlegt das Gericht den Restbetrag bei der Verwahrungsstelle. Persönliche Dokumente wie Reisepass, Geburtsurkunde, Zeugnisse oder Fotos werden nach Möglichkeit gesondert behandelt und länger aufbewahrt. Mieter sollten nach einer erfolgten Delogierung daher umgehend Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufnehmen, um den persönlichen Besitz zu sichern und größere finanzielle Verluste durch eine spätere Versteigerung zu vermeiden.

Professionelle Räumung nach erfolgter Delogierung in Wien

Vermieter sind nach einer erfolgten Delogierung häufig auf eine fachgerechte Räumung angewiesen, da viele Wohnungen in einem stark beeinträchtigten Zustand zurückgelassen werden. Räumung 4 You ist als erfahrener Partner für Vermieter, Hausverwaltungen und Gerichte in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland tätig. Das geschulte Team übernimmt die vollständige Räumung der Wohnung, die fachgerechte Entsorgung des Hausrats, die Demontage von Möbeln sowie die besenreine Übergabe der Räumlichkeiten. Auch sensible Sonderfälle wie Messie-Objekte, hinterlassene Verlassenschaften oder kontaminierte Wohnungen werden mit der nötigen Diskretion und Professionalität bearbeitet. Eine kostenlose Vor-Ort-Besichtigung sowie ein Angebot mit Fixpreisgarantie sorgen für volle Kostentransparenz. Hausverwaltungen schätzen besonders die kurzfristige Verfügbarkeit, die zuverlässige Terminhaltung sowie die behördenkonforme Dokumentation jeder Räumung nach einer Delogierung in Österreich.

Räumung nach einer Delogierung professionell durchführen lassen

Eine erfolgreiche Räumung nach einer Delogierung erfordert Erfahrung, Sensibilität und höchste Verlässlichkeit. Räumung 4 You begleitet Hausverwaltungen, Vermieter und Gerichte mit einem eingespielten Team in ganz Wien sowie in Niederösterreich und dem Burgenland. Vom ersten Beratungsgespräch über die kostenlose Vor-Ort-Besichtigung bis zur besenreinen Übergabe der Wohnung erhalten Sie alles aus einer Hand. Die Wertanrechnung für brauchbare Gegenstände senkt die Räumungskosten zusätzlich, während die Fixpreisgarantie volle Transparenz gewährleistet. Auch sensible Sonderfälle wie Messie-Wohnungen, Verlassenschaftsräumungen oder dringende Sofortaufträge nach einer behördlichen Delogierung werden zuverlässig erledigt. Vereinbaren Sie noch heute eine kostenlose und unverbindliche Vor-Ort-Besichtigung und überlassen Sie die Räumung nach einer Delogierung einem erfahrenen Profi. 

Häufig gestellte Fragen zur Delogierung

Was bedeutet Delogierung in Österreich genau?

Delogierung ist der österreichische Fachbegriff für eine gerichtlich angeordnete Zwangsräumung einer Mietwohnung. Sie erfolgt nur nach einem rechtskräftigen Urteil oder Vergleich und wird durch einen Gerichtsvollzieher des zuständigen Bezirksgerichts vollzogen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem im Mietrechtsgesetz, in der Zivilprozessordnung sowie in der Exekutionsordnung. Eine Delogierung darf niemals durch den Vermieter selbst durchgeführt werden.

Die Dauer eines Verfahrens bis zur tatsächlichen Delogierung variiert je nach Komplexität. Im Schnitt liegen zwischen Aufkündigung und vollzogener Räumung etwa sechs bis zwölf Monate. Bei Einspruch, Berufung oder einem bewilligten Räumungsaufschub kann sich das Verfahren auch auf bis zu zwei Jahre verlängern. Maßgeblich sind die Auslastung des Bezirksgerichts, die Führung des Verfahrens und die Mitwirkung beider Parteien.

Ja, eine drohende Delogierung kann in vielen Fällen verhindert werden. Wichtig ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Vermieter, die rechtzeitige Begleichung von Rückständen, ein Antrag auf Räumungsaufschub sowie die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten wie FAWOS, Wohnschirm, Caritas oder Volkshilfe. Auch ein Vergleich oder eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter können die Delogierung erfolgreich abwenden, sofern die Rechtskraft des Urteils noch nicht eingetreten ist.

Der Hausrat wird vom Gerichtsvollzieher inventarisiert und gegen Lagerkosten verwahrt. Der ehemalige Mieter kann seine Gegenstände innerhalb einer Frist von zwei bis sechs Monaten abholen. Werden die Sachen nicht abgeholt, erfolgt eine öffentliche Versteigerung. Der Erlös wird zur Deckung von Verfahrens-, Räumungs- und Lagerkosten verwendet. Persönliche Dokumente werden gesondert behandelt und länger aufbewahrt, um den Schutz persönlicher Daten zu wahren.

In Wien sind FAWOS, die Mieterhilfe der Stadt Wien, die Mietervereinigung Österreichs, Caritas Wien sowie Volkshilfe Wien die wichtigsten Anlaufstellen. Die FAWOS wird automatisch von Bezirksgerichten verständigt und nimmt aktiv Kontakt mit Betroffenen auf. Auch die Arbeiterkammer Wien berät kostenlos in mietrechtlichen Notlagen. Für finanzielle Soforthilfe stehen der Wohnschirm und die Wiener Mietzinsbeihilfe zur Verfügung. Eine frühzeitige Beratung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.

Eine Räumung ist der allgemeine Begriff für das Leeren einer Wohnung oder Immobilie. Sie kann freiwillig oder gerichtlich erfolgen. Eine Delogierung ist eine Sonderform der Räumung und beschreibt ausschließlich die zwangsweise gerichtliche Durchsetzung gegen den Willen des Mieters. Jede Delogierung beinhaltet also eine Räumung, aber nicht jede Räumung ist eine Delogierung. Vermieter beauftragen nach einer Delogierung häufig professionelle Räumungsfirmen mit der finalen Reinigung und Entsorgung.

Die Kosten einer Delogierung trägt grundsätzlich der Mieter. Sie umfassen Gerichtsgebühren, Anwaltskosten der Gegenseite, die Vergütung des Gerichtsvollziehers, die Schätzleute, die Räumungsfirma sowie die Lagerkosten für den Hausrat. Bei Bedürftigkeit kann ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt werden, der diese Kosten reduziert oder erlässt. Auch das Sozialamt unterstützt in besonderen Härtefällen mit der Übernahme bestimmter Kosten.

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